Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
- Berolinensis
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Der Artikel ist völlig wirr und schmeißt alles mögliche durcheinander. Sie sollen den Brief von Msgr. Coccopalmerio doch wörtlich zitieren, statt einem eine vorgekaute Interpretation zu servieren. Wie die Interpreation des Päpstliche Rates einer Bestimmung, die mittlerweile aus dem Kodex gänzlich getilgt worden ist, nach wie vor anwendbar sein soll, entzieht sich meinem Verständnis. Daneben berufen sich die Deutschen Bischöfe - ich weiß nicht, wie oft ich das jetzt schon gesagt habe - ja auf Schisma, und dazu hat der Päpstliche Rat überhaupt keine Interpretation vorgelegt. Meine (auch vorher schon nicht besonders hohe) Meinung zu den kanonistischen Arbeiten von Dr. Weishaupt wird dadurch nicht gesteigert.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich stimme Berolinensis zu, daß dieser wirre Text zu nichts zu gebrauchen ist und die Schisma-Behauptung der DBK keine Klärung findet.Niels hat geschrieben:"Die für die gesamte Katholische Kirche festgestellten Kriterien für einen sogenannten “Kirchenaustritt” gelten auch für Deutschland": http://kathnews.de/cms/cms/front_conten ... t=1&lang=1
Offenbar liegt hier nur eine "Privatauskunft" vor - wie das ja auch "Ecclesia Dei" gerne macht - sodaß der Wert dieses Briefes ohnehin unklar ist. Sind gemeinsam mit dem Brief etwaige Anweisungen an die dt. Bischöfe ergangen, oder wenigstens an den betroffenen Ortsordinarius? Wenn der Brief vom 5. August ist, wurde er dann durch den Adressaten schon seinem Ortspfarrer/Bischof zur Kenntnis gebracht? Was ist das Ergbnis?
Fragen über Fragen, die sich sofort stellen und die dennoch im "kathnews-Artikel" alle unbeantwortet bleiben. Ein solcher Artikel dient nur dazu Verwirrung und "Stimmung" zu erzeugen, sachlich bringt er nichts.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich weiß nicht wie es in den Kirchensteuergesetzen anderer deutscher Bundesländer ist, bei uns in Sachsen ist eine Austrittserklärung mit Zusatz oder Bedingung vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, § 3 Abs. 3 SächsKiStG. Insoweit dürfte es schwerlich möglich sein, in seiner Erklärung auf die Feinheit eines Austrittes aus der KöR "hinzuweisen". Das nährt leider den Vorwurf des Schismas. In anderem Zusammenhang wird hier ja schon über das Wesen eines Schismas gestritten, dieses kann ja grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. So besteht trotz aller denkbaren Erklärung aus Rom stehts die Gefahr, daß der aus der staatlichen Gemeinschaft Ausgetretene beweisen muss, daß mit seinem Austritt kein Schisma intendiert wird.
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- Berolinensis
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Kath.net hat jetzt das Original-Schreiben veröffentlicht: http://www.kathtube.com/photo.php?id=178
Meine Beurteilung ändert sich nicht. Daß der Päpstliche Rat mit keinem Wort die zwischenzeitliche Abschaffung der Rechtsfigur des actus formalis erwähnt, auf die sich ja immerhin das ursprüngliche Rundschreiben bezieht, finde ich allerdings befremdlich. Daß er auf die Schisma-Problematik nicht eingeht, überrascht weniger, da er sich ja ausdrücklich einer Bewertung der Erklärungen der DBK enthält. Andererseits entsteht dadurch natürlich gerade der von kath.net und anderen gewünschte Eindruck ("für Rom ist der Austritt unproblametisch", was offenkundig unrichtig ist, da der Rat zumindest auf den Aspekt des Ärgernisgebens hinweist), was wenig glücklich ist, es sei denn, Rom wäre hier wirklich anderer Ansicht; dann sollte das aber auch gesagt werden. Bei mir entsteht der Eindruck, der Rat hat sich mit dieser Frage schlicht nicht beschäftigt. Dann hätte er allerdings alles über den ersten Absatz Hinausgehende besser weggelassen. Insgesamt beeindruckt mich dieser Rat bisher nicht durch besondere Kompetenz oder Professionalität.
Meine Beurteilung ändert sich nicht. Daß der Päpstliche Rat mit keinem Wort die zwischenzeitliche Abschaffung der Rechtsfigur des actus formalis erwähnt, auf die sich ja immerhin das ursprüngliche Rundschreiben bezieht, finde ich allerdings befremdlich. Daß er auf die Schisma-Problematik nicht eingeht, überrascht weniger, da er sich ja ausdrücklich einer Bewertung der Erklärungen der DBK enthält. Andererseits entsteht dadurch natürlich gerade der von kath.net und anderen gewünschte Eindruck ("für Rom ist der Austritt unproblametisch", was offenkundig unrichtig ist, da der Rat zumindest auf den Aspekt des Ärgernisgebens hinweist), was wenig glücklich ist, es sei denn, Rom wäre hier wirklich anderer Ansicht; dann sollte das aber auch gesagt werden. Bei mir entsteht der Eindruck, der Rat hat sich mit dieser Frage schlicht nicht beschäftigt. Dann hätte er allerdings alles über den ersten Absatz Hinausgehende besser weggelassen. Insgesamt beeindruckt mich dieser Rat bisher nicht durch besondere Kompetenz oder Professionalität.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ein Bekannter hat mir vorhin einen ganz interessanten Fall geschildert, wo ich mal ganz gerne um eure Meinung bitten würde:
Er hat sich kürzlich (erstmals) umgemeldet. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen seines eigenen Kenntnisstands bei ihm "ohne Konfession" eingetragen ist. Eine Nachfrage beim alten Meldeamt hat ergeben, dass auch nie eine Konfession eingetragen war. Er ist aber definitiv getauft, war auch bei der Erstkommunion usw. Entsprechendes dürfte auch in den Taufbüchern der Pfarrgemeinde vermerkt sein. Ausgetreten ist er nie. Anscheinend ist bei seiner Taufe also wohl die Meldung an die Verwaltung irgendwie schief gelaufen.
Nun ist es natürlich weniger das Problem, seine Konfessionszugehörigkeit anhand der Taufbücher nachzuweisen und den enstprechenden Eintrag ändern zu lassen, auch wenn die Nachzahlung der Kirchensteuer, die dann auf ihn zukommen wird, ihm schon Sorgen bereitet.
Aber wie sieht das denn bis jetzt kirchenrechtlich aus? Der Eintrag beim Meldeamt kann ja eigentlich in diesem Fall nicht konstitutiv sein. Er ist ja auch nie ausgetreten, so dass er eigentlich nicht exkommuniziert sein dürfte, oder?
Er hat sich kürzlich (erstmals) umgemeldet. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen seines eigenen Kenntnisstands bei ihm "ohne Konfession" eingetragen ist. Eine Nachfrage beim alten Meldeamt hat ergeben, dass auch nie eine Konfession eingetragen war. Er ist aber definitiv getauft, war auch bei der Erstkommunion usw. Entsprechendes dürfte auch in den Taufbüchern der Pfarrgemeinde vermerkt sein. Ausgetreten ist er nie. Anscheinend ist bei seiner Taufe also wohl die Meldung an die Verwaltung irgendwie schief gelaufen.
Nun ist es natürlich weniger das Problem, seine Konfessionszugehörigkeit anhand der Taufbücher nachzuweisen und den enstprechenden Eintrag ändern zu lassen, auch wenn die Nachzahlung der Kirchensteuer, die dann auf ihn zukommen wird, ihm schon Sorgen bereitet.
Aber wie sieht das denn bis jetzt kirchenrechtlich aus? Der Eintrag beim Meldeamt kann ja eigentlich in diesem Fall nicht konstitutiv sein. Er ist ja auch nie ausgetreten, so dass er eigentlich nicht exkommuniziert sein dürfte, oder?
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Nein, eine Exkommunikation kann nicht eingetreten sein.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Würde ich auch so sehen. Er ist also normales "Mitglied" der Kirche, ohne der Kirchensteuergemeinschaft anzugehören.Berolinensis hat geschrieben:Nein, eine Exkommunikation kann nicht eingetreten sein.
Ich nehme aber an, dass die Verwaltung nun vermutlich den offensichtlich unrichtigen Eintrag von Amts wegen ändern muss und das Finanzamt ihn nachträglich noch zur Kirchensteuer veranlagen wird.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Alles auf einmal, wahrscheinlich. Aua.
???
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
HeGe, ich hatte mich als Student nach einem Umzug umgemeldet. Erst dort fiel auf, daß meine Religionszugehörigkeit gar nicht eingetragen war. Dürfte aber auch an den besonderen Umständen im Beitrittsgebiet liegen. Auch bei meiner Einberufung war die Religionszugehörigkeit nicht eingetragen, obwohl ich das bei der Musterung schon angegeben hatte.
Die Nachforderung wegen der Kirchensteuer ist natürlich blöd, jedoch hätte er das ja schon auf der Lohnsteuerkarte sehen können.
Die Nachforderung wegen der Kirchensteuer ist natürlich blöd, jedoch hätte er das ja schon auf der Lohnsteuerkarte sehen können.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Letzteres ist wohl richtig, dennoch liegt das Grundverschulden bei der Kirche oder der Verwaltung, je nachdem wer die Eintragung verpennt hat. Außerdem ist er selbständig, nutzt die Lohnsteuerkarte also faktisch nicht. Von daher ist es für mich eigentlich noch fraglich, ob eine automatische Eintragung erfolgt oder ob er das jetzt beantragen müsste.ar26 hat geschrieben:HeGe, ich hatte mich als Student nach einem Umzug umgemeldet. Erst dort fiel auf, daß meine Religionszugehörigkeit gar nicht eingetragen war. Dürfte aber auch an den besonderen Umständen im Beitrittsgebiet liegen. Auch bei meiner Einberufung war die Religionszugehörigkeit nicht eingetragen, obwohl ich das bei der Musterung schon angegeben hatte.
Die Nachforderung wegen der Kirchensteuer ist natürlich blöd, jedoch hätte er das ja schon auf der Lohnsteuerkarte sehen können.
Mir ging es aber auch weniger um die steuerliche Frage, als vielmehr um die innerkirchliche.
Dazu noch ein hypothetischer Fall: nehmen wir an, die Verwaltung würde nun der Rechtsansicht sein, er müsste eine Änderung beantragen und seine Taufe, etc., nachweisen und er würde dies, warum auch immer, nicht vornehmen. Könnte man diese Entscheidung dann als schismatischen Akt sehen, mit den entsprechenden kirchlichen Konsequenzen? Sozusagen ein Austritt analog? Oder würde man sagen müssen, dass es an irgendeiner Manifestation seiner Entscheidung fehlt, weil sich ja letztlich am status quo nichts ändert?
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
@HeGe
Warum sollte Unterlassen einem Tun gleichstehen. Ich weiß ja nicht, ob der Grundsatz im Kirchenrecht anders ist, aber eigentlich sollte das Unterlassen ja qualifiziert sein um einem Tun gleichzustehen. Aus dem Kirchenrecht ergibt sich aber eigentlich überhaupt keine Pflicht, dem Staat seine Zugehörigkeit zur una sancta anzuzeigen.
Warum sollte Unterlassen einem Tun gleichstehen. Ich weiß ja nicht, ob der Grundsatz im Kirchenrecht anders ist, aber eigentlich sollte das Unterlassen ja qualifiziert sein um einem Tun gleichzustehen. Aus dem Kirchenrecht ergibt sich aber eigentlich überhaupt keine Pflicht, dem Staat seine Zugehörigkeit zur una sancta anzuzeigen.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Stellungnahme der Diözese Regensburg:
Zur kirchenrechtlichen Bewertung des Kirchenaustritts
Daraus:
Zur kirchenrechtlichen Bewertung des Kirchenaustritts
Daraus:
Diese Argumentation halte ich schlicht für frech. Freiwillige Spenden (was die Höhe des Betrags betrifft) als Willkür zu bezeichnen, die der Einheit der Kirche schaden und dann sogar die schwerste kirchenrechtliche Strafe (Exkommunikation) nach sich ziehen, ist schon ein starkes Stück. Immerhin tragen solche Erklärungen zur Selbstdemaskierung der "konziliaren Liebeskirche" bei, die vom angeblich hohen Roß früherer Zeiten herabgestiegen ist.Standesamtlicher Kirchenaustritt bedeutet förmlich und gegenständlich, dass der Austretende sich öffentlich und rechtlich von der Glaubensgemeinschaft lossagt und falls er steuerverpflichtet ist, eine zentrale gemeinnützige Verpflichtung verweigert: Er trägt mit seinen Mitteln grundsätzlich nicht mehr dazu bei, die vielschichtigen Aufgaben der Kirche materiell mitzutragen. Willkürliche Spenden ersetzen die Verpflichtung zu regelmäßigen Abgaben nicht, denn das Wesen einer Pflicht besteht gerade darin, dass man sie sich nicht nach subjektivem Gutdünken zurechtbiegt. Diese Willkür verletzt darüber hinaus ganz praktisch das Prinzip der Gerechtigkeit. Die Grundaufgabe der Kirche in Verkündigung, Pastoral und Diakonie werden durch den Haushalt einer Diözese finanziell getragen, Einzelprojekte hingegen von Spenden.
Die deutschen Bischöfe stellen deshalb fest, dass Austretende weiterhin durch die Taufe mit der Kirche und mit Christus verbunden bleiben. Gleichzeitig schaden Austretende massiv der Einheit und der Communio der Kirche – sie schaden also nicht der Rechtsfigur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern der Kirche im umfassenden Sinn. Indem sie der Glaubensgemeinschaft die Solidaritätspflicht verweigern, stellen sie sich gegen die Gemeinschaft der Gläubigen.
Das zieht die Tatstrafe der Exkommunikation nach sich. [...]
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Das ist in der Tat ein starkes Stück. Diese Begründung trüge selbstverständlich nicht, es wird ja konsequenterweise auch kein Kanon benannt, der diese Tatstrafe für "Solidaritätsverweigerung" (leben wir jetzt im Kommunismus, oder wie?) vorsieht. Eine weitere krasse Fehlleistung des Regensburger Ordinariats. Traurig, wenn man bedenkt, daß ich wie viele andere am Anfang durchaus Hoffnungen auf Müller gesetzt hatte, aber das ist schon längst vorbei.
Der einzige tragende Satz in dem Geschreibsel ist der erste, in Verbindung mit dem Beschluß der Bischofskonferenz hins. Schisma, wie hier schon ausführlich erörtert.
Der einzige tragende Satz in dem Geschreibsel ist der erste, in Verbindung mit dem Beschluß der Bischofskonferenz hins. Schisma, wie hier schon ausführlich erörtert.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Genau letzteres ist auch meine Meinung.ar26 hat geschrieben:@HeGe
Warum sollte Unterlassen einem Tun gleichstehen. Ich weiß ja nicht, ob der Grundsatz im Kirchenrecht anders ist, aber eigentlich sollte das Unterlassen ja qualifiziert sein um einem Tun gleichzustehen. Aus dem Kirchenrecht ergibt sich aber eigentlich überhaupt keine Pflicht, dem Staat seine Zugehörigkeit zur una sancta anzuzeigen.
Der von mir beschriebene Fall dürfte ja eher selten vorkommen, relevanter wird das m.E. beim Zuzug von Ausländern. Ich kenne ja nicht das genaue Verfahren, aber ich gehe davon aus, dass man bei einer Einbürgerung, durch die man dann spätestens der deutschen Kirchensteuerpflicht unterfallen würde, seine Konfession angeben und ggf. nachweisen muss. Wenn man dies nun unterlässt, dürfte das doch eigentlich auch keine kirchenrechtlichen Konsequenzen haben.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich kann hier auch keine kanonistische Beurteilung abgeben, aber moralisch - und das Kirchenrecht knüpft ja, anders als das weltliche Recht, durchaus an die moralische Qualität von Handlungen an - ist man natürlich verpflichtet, wenn man nach seinem Glauben gefragt wird, sich zu Gott und zur Kirche zu bekennen. Das ist sogar eine sehr schwere Verpflichtung, "denn wer mich vor den Menschen verleugnet...".
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Herr Janker hat wohl inzwischen Klage bei der Apost. Signatur eingereicht:
http://www.regensburg-digital.de/klage- ... /7921/
http://www.regensburg-digital.de/klage- ... /7921/
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Dann besteht ja die Hoffnung, dass diese leidige Frage endlich geklärt wird.
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Tradition ist das Leben des Heiligen Geistes in der Kirche. — Vladimir Lossky
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich vermute mal, Du hattest als Student entweder kein Einkommen oder warst unterhalb der Kirchensteuergrenze. In diesem Fall werden die wohl rückwirkend keine KS von Dir verlangen können.ar26 hat geschrieben:HeGe, ich hatte mich als Student nach einem Umzug umgemeldet. Erst dort fiel auf, daß meine Religionszugehörigkeit gar nicht eingetragen war. Dürfte aber auch an den besonderen Umständen im Beitrittsgebiet liegen. Auch bei meiner Einberufung war die Religionszugehörigkeit nicht eingetragen, obwohl ich das bei der Musterung schon angegeben hatte.
Die Nachforderung wegen der Kirchensteuer ist natürlich blöd, jedoch hätte er das ja schon auf der Lohnsteuerkarte sehen können.
Und wohl hoffentlich auch nicht von mir. Ich glaube, ich hatte schon mal eine Geschichte aus meinem Leben erzählt, wo der Amtsschimmel ganz schön gewiehert hat. Als ich (wieder) in D gewohnt habe und mich angemeldet hatte, fiel meine Religionszugehörigkeit auch unter den Tisch. Ich habe da natürlich nachgehakt, da ich aus diesem Grund auch von der Diözese als "wahrscheinlich ausgetreten" betrachtet wurde. Ich kann wirklich nur hoffen, daß ich nicht noch irgendwann einen Brief bekomme, in dem von mir Kirchensteuer für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland gefordert wird.
???
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Nun, es geht wohl um Canon 222 §1Berolinensis hat geschrieben:Das ist in der Tat ein starkes Stück. Diese Begründung trüge selbstverständlich nicht, es wird ja konsequenterweise auch kein Kanon benannt, der diese Tatstrafe für "Solidaritätsverweigerung" (leben wir jetzt im Kommunismus, oder wie?) vorsieht.
Sowie um Canon 1262CIC 1983 hat geschrieben:Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Zu 1262 gibt es eine entsprechende Partikularnorm:Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.
§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.
Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.
(Hervorhebung von mir)Partikularnorm Nr. 17 der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1262 CIC
Kirchensteuer
(Beitragspflicht der Gläubigen hinsichtlich der Erfordernisse der Kirche)
Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolates und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind (c. 222 § 1 CIC). In Anbetracht der im Konferenzgebiet bestehenden vertrags- und staatskirchenrechtlichen Regelungen über die Kirchensteuer ist der Erlass einer eigenen Ordnung hinsichtlich erbetener Gaben (c. 1262 CIC) derzeit nicht erforderlich. Auch die Gläubigen, die keine Kirchensteuer zu zahlen haben, sind verpflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die genannten Verpflichtungen zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen (c. 1261 § 2 CIC). Ihm obliegt es auch, unter Beachtung der bestehenden rechtlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene, das kirchliche Besteuerungsrecht auszugestalten (c. 1263 CIC letzter Halbsatz).
Fulda, den 22. September 1992, 23. September 1993 und 26. September 1995.
Rekognosziert mit Dekret der Bischofskongregation vom 16. Mai 1995 und 12. September 1995.
Die Partikularnormen erhalten für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Januar 1996
ihre Rechtskraft. Gleichzeitig verlieren die von der Deutschen und von der Berliner Bischofskonferenz
zu denselben Canones erlassenen Partikularnormen ihre Geltung.
Bonn / Mainz, den 5. Oktober 1995
+ Karl Lehmann
Bischof von Mainz, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Man hat es sich also in Dtl. einfach gemacht.
Die nach c. 1262 mögliche Partikularnorm hat man erlassen und in ihr gesagt, daß man keine Partikularnorm erlassen will, weil es c. 222 und das Kirchensteuersystem gibt.
Interessant ist der von mir in Fettdruck hervorgehobene Satz.
Wer ist damit gemeint?
Jene, die zwar kath. sind aber aus irgendwelchen Gründen nicht im Kirchensteuersystem sind?
Oder jene, die keine Lohnsteuer und damit auch keine Kirchensteuer zahlen?
Zuletzt geändert von Juergen am Freitag 10. September 2010, 13:51, insgesamt 2-mal geändert.
Gruß Jürgen
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Wenn du in Deutschland ordnungsgemäß abgemeldet warst, ist das nicht möglich.anneke6 hat geschrieben:Ich kann wirklich nur hoffen, daß ich nicht noch irgendwann einen Brief bekomme, in dem von mir Kirchensteuer für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland gefordert wird.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich glaube das hat nichts mit der Abmeldung zu tun, sondern mit dem steuerlichen Status. Ich habe einen Hauptwohnsitz in Deutschland, aber bin "Steuerausländer", d.h. ich würde in Deutschland keine Kirchensteuer zahlen, auch wenn ich einer der dort kirchensteuereinzugsberechtigten Gemeinschaften angehören würde. Als Grundregel gilt: Wenn Du in D. Lohnsteuer zahlst, dann fällt Kirchensteuer an. Zahlst Du keine Lohnsteuer, dann zahlst Du auch keine Kirchensteuer.cantus planus hat geschrieben:Wenn du in Deutschland ordnungsgemäß abgemeldet warst, ist das nicht möglich.anneke6 hat geschrieben:Ich kann wirklich nur hoffen, daß ich nicht noch irgendwann einen Brief bekomme, in dem von mir Kirchensteuer für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland gefordert wird.
Daher würde ich mir hier keine Gedanken machen.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
@Jürgen:
Danke!
Aber mir ging es einerseits um das Wort "Solidarität", auf das ich allergisch reagiere:

Und andererseits um die behauptete Exkommunikation als Tatstrafe, die es hierfür natürlich nicht gibt.
Danke!
Aber mir ging es einerseits um das Wort "Solidarität", auf das ich allergisch reagiere:

Und andererseits um die behauptete Exkommunikation als Tatstrafe, die es hierfür natürlich nicht gibt.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ihr werdet vielleicht lachen: Ich auch.Berolinensis hat geschrieben:…das Wort "Solidarität", auf das ich allergisch reagiere
???
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Nicht unbedingt.anneke6 hat geschrieben:Alles auf einmal, wahrscheinlich. Aua.
Erstens gibt es im Steuerrecht Verjährungsfristen, so daß er nur die letzten paar (vier?) Jahre wird zahlen müssen.
Zweitens kann man mit dem Finanzamt in so einem seltenen Fall sicher über Stundung, Ratenzahlung etc. verhandeln.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Bin gerade auf eine möglicherweise interessante Dissertation gestoßen. Leider habe ich momentan keine Zeit nachstehende Arbeit durchzuschauen, ich kann daher auch nichts zu ihrem Inhalt bzw. ihrem Ergebnis sagen. Vielleicht ist die Untersuchung aber für jemand anders unter den Mitlesern von Nutzen, daher ein Verweis auf die entsprechende pdf-Datei:
ACTU FORMALI AB ECCLESIA CATHOLICA DEFICERE
ZUR PROBLEMATIK
DES VOR STAATLICHER STELLE VOLLZOGENEN KIRCHENAUSTRITTS
VOR DEM HINTERGRUND DES ZIRKULARSCHREIBENS DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR
DIE GESETZESTEXTE VOM 13. MÄRZ 2006
UND DER ERKLÄRUNG DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ
ZUM KIRCHENAUSTRITT VOM MÄRZ 2007
Dissertation
zur Erlangung des Doktorgrades im kanonischen Recht
Wien 2009
ZUR PROBLEMATIK
DES VOR STAATLICHER STELLE VOLLZOGENEN KIRCHENAUSTRITTS
VOR DEM HINTERGRUND DES ZIRKULARSCHREIBENS DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR
DIE GESETZESTEXTE VOM 13. MÄRZ 2006
UND DER ERKLÄRUNG DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ
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Dissertation
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ich habe diese Arbeit selber nie gelesen. Aber gerade konservative Theologen haben in ihren Vorträgen und Aufsätzen häufiger mal auf sie hingewiesen. So schlecht dürfte sie nicht sein.
Vielen Dank für den Link! Ich hab's gleich mal heruntergeladen, und werde mich in den nächsten Wochen da durcharbeiten.
Vielen Dank für den Link! Ich hab's gleich mal heruntergeladen, und werde mich in den nächsten Wochen da durcharbeiten.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Gutversorgte Hausfrauen sollen auch was reinwerfen?Juergen hat geschrieben:(Hervorhebung von mir)Partikularnorm Nr. 17 der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1262 CIC
Kirchensteuer
(Beitragspflicht der Gläubigen hinsichtlich der Erfordernisse der Kirche)
Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolates und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind (c. 222 § 1 CIC). In Anbetracht der im Konferenzgebiet bestehenden vertrags- und staatskirchenrechtlichen Regelungen über die Kirchensteuer ist der Erlass einer eigenen Ordnung hinsichtlich erbetener Gaben (c. 1262 CIC) derzeit nicht erforderlich. Auch die Gläubigen, die keine Kirchensteuer zu zahlen haben, sind verpflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten.
...
Interessant ist der von mir in Fettdruck hervorgehobene Satz.
Wer ist damit gemeint?
Ich bin der Kaiser und ich will Knödel.
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Der bekannteste Fall: Rentner (wie auch andere Geringverdiener), deren Bezüge unterhalb der Grenze für die Steuerpflicht liegen.Peregrin hat geschrieben:Gutversorgte Hausfrauen sollen auch was reinwerfen?Juergen hat geschrieben:(Hervorhebung von mir)Partikularnorm Nr. 17 der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1262 CIC
Kirchensteuer
(Beitragspflicht der Gläubigen hinsichtlich der Erfordernisse der Kirche)
Auch die Gläubigen, die keine Kirchensteuer zu zahlen haben, sind verpflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten.
...
Interessant ist der von mir in Fettdruck hervorgehobene Satz.
Wer ist damit gemeint?
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Gamaliel hat geschrieben:Bin gerade auf eine möglicherweise interessante Dissertation gestoßen. Leider habe ich momentan keine Zeit nachstehende Arbeit durchzuschauen, ich kann daher auch nichts zu ihrem Inhalt bzw. ihrem Ergebnis sagen. Vielleicht ist die Untersuchung aber für jemand anders unter den Mitlesern von Nutzen, daher ein Verweis auf die entsprechende pdf-Datei:
ACTU FORMALI AB ECCLESIA CATHOLICA DEFICERE
ZUR PROBLEMATIK
DES VOR STAATLICHER STELLE VOLLZOGENEN KIRCHENAUSTRITTS
VOR DEM HINTERGRUND DES ZIRKULARSCHREIBENS DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR
DIE GESETZESTEXTE VOM 13. MÄRZ 2006
UND DER ERKLÄRUNG DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ
ZUM KIRCHENAUSTRITT VOM MÄRZ 2007
Dissertation
zur Erlangung des Doktorgrades im kanonischen Recht
Wien 2009
Ich empfehle schon mal die Seite 256:
e) Ist der vor einer staatlichen Behörde vollzogene Kirchenaustritt mit dem
»actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica« identisch?........
Gruß, ad_hoc
quidquid cognoscitur, ad modum cognoscentis cognoscitur (n. Thomas v. Aquin)
Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Ist er nicht.ad_hoc hat geschrieben:Ich empfehle schon mal die Seite 256:
e) Ist der vor einer staatlichen Behörde vollzogene Kirchenaustritt mit dem »actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica« identisch?........Gruß, ad_hoc
Um das zu beurteilen, brauche ich keine Diss. zu lesen.
Gruß Jürgen
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Du solltest in dieser heiklen Frage die Bischofskonferenz beraten! 
Nutzer seit dem 13. September 2015 nicht mehr im Forum aktiv.
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Re: Kirchenaustritt und Glaubensabfall (Omnium in mentem)
Die sind leider resistenter als jedes Superbakterium.cantus planus hat geschrieben:Du solltest in dieser heiklen Frage die Bischofskonferenz beraten!