Auch im "zivilen" Leben (auch im weltlich-rechtlichen) sollte in Deutschland ausschließlich der Ordensname verwendet werden. Er steht in Pass und Personalausweis.
NB: Mit einem Gesetz aus dem Jahr 27 wurde die Eintragung, Erhebung und Speicherung des Künstler- und Ordensnamens im Melde-, Pass- und Personalausweisrecht abgeschafft. Hierdurch soll Verwaltungsaufwand vermieden und den Behörden die Arbeit erleichtert werden.
Diese Änderung wurde im Jahr 21 wieder rückgängig gemacht. Die Bundesregierung hatte dazu Folgendes erklärt:
Die kirchlichen Interessenvertreter verwiesen bezüglich der Eintragung des Ordensnamens auf
– Verträge, wie auch Vollmachten, die unter Verwendung des Ordensnamens geschlossen werden (bspw. Betreuungsvollmachten);
– Testamente, in denen der Ordensnamen ausgewiesen wird;
– Eintragungen im Vereins- und Handelsregister, aber auch im Grundbuch, die auf den Ordensnamen erfolgen;
– Vertretungsvollmachten der Ordensoberen oder anderer Vertretungsberech- tigter der Ordensgemeinschaften, die nur den Ordensnamen enthalten;
– Bankangelegenheiten, z. B. Kontoeröffnungen, die unter Verwendung des Ordensnamens erfolgen (EC- und Kreditkarten geben in diesen Fällen nur den Ordensnamen wieder);
– Zeugnisse, Diplome, Gesellen- und Meisterbriefe, die nur auf den Ordensnamen ausgestellt werden;
– Ordensangehörige, die bei den Krankenkassen und anderen Versicherungen zum Teil nur mit dem Ordensnamen registriert sind;
– Einladungen in andere Länder, die mitunter auf den Ordensnamen erfolgen, so dass auch Flugtickets und nötige Einreiseerlaubnisse auf den Ordensnamen ausgestellt werden.
Nach Würdigung der dargelegten Argumente besteht aus der Sicht der Bundesregierung ein nachvollziehbares Interesse an der Eintragung, Erhebung und Speicherung von Ordens- und Künstlernamen. Die Bundesregierung beabsichtigt, dies nach Abstimmung mit den Ländern, im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsausweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften durch entsprechende Änderungen in den Gesetzentwurf wieder aufzunehmen.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611419.pdf