Die Privatkapelle kann problemlos durch die Gemeinde genutzt werden. Es ging mir gar nicht so sehr darum, die Räume neu zu konzipieren, sondern sie im durchaus angedachten Zweck zu verwenden, nur mit einer Öffnung für die Gemeinde hin.Florianklaus hat geschrieben: Da spricht m.E. eine ganze Menge gegen, die Räumlichkeiten sind für bestimmte Zwecke konzipiert und errichtet und lassen sich sicherlich nicht ohne weiteres umnutzen. Im übrigen benötigen der Administrator und der zukünftige Bischof entsprechende Räume, diese müßten dann an anderer Stelle neu errichtet oder angemietet werden.
Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
In Zukunft vielleicht schon, wenn er sich beim Finanzamt als freiberuflicher Bischof anmelden muß ...Caviteño hat geschrieben:... (netto = ohne MWSt, warum wird das angegeben oder ist Herr TvE vorsteuerabzugsberechtigt?) ...
mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr wird er ja wohl locker schaffen, und ab dieser Grenze ist er umsatzsteuerpflichtig.

Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
http://echoromeo.blogspot.de/214/3/alles-weg.htmlPeregrin hat geschrieben:Nein, da hilft nur der vollständige Abriß. Das muß es den Limburgern wert sein.

Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Hä? Nein, nicht d'accord. Wo steht denn ein solches Verfahren? Die cc. 192ff sind kein solches, wie ich nun bereits schon mehrfach erläutert habe. Lies doch wenigstens mal die cc. 1740ff, dann siehst du, was ein solches Verfahren in etwa für Regeln beinhalten müsste, also beispielsweise über die zuständige Autorität für die Einleitung des Verfahrens, die Formvorschriften bei der Prüfung, mögliche Tatbestände, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen, Einspruchsrechte des Betroffenen etc. pp.Raphael hat geschrieben: Es gibt nach katholischen Kirchenrecht sehr wohl ein Amtsenthebungs- bzw. Absetzungsverfahren auch für Bischöfe. Somit ist der von Peregrin eingangs gemachte Einwand richtig, "es habe [im vorliegenden Falle] kein ordentliches Verfahren zur Absetzung stattgefunden". D'accord?
Leider auch nicht, nein. Was soll denn "unzulässiger Druck" sein? Darüberhinaus ist es natürlich möglich, dass dem Bischof der Rücktritt nahegelegt wurde. Das ist aber kaum unzulässig. Unzulässig wäre es, wenn der Bischof die Willenserklärung, die er gegenüber dem Papst abgegeben hat, gar nicht abgeben wollte, sondern dazu gezwungen wurde. Eine solche Erklärung ist nichtig, c. 125 § 1 CIC. Dazu bedarf es aber eines Zwanges, dem die Person auf keine Art und Weise widerstehen konnte. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Bischof hat seinen Rücktritt aus freien Stücken eingereicht. Die Motivlage ist dabei unbeachtlich.Raphael hat geschrieben:Des Weiteren erscheint die Vermutung naheliegend, daß auf Bischof Franz-Peter unzulässiger Druck - sowohl innerkirchlich als auch außerkirchlich - ausgeübt worden ist, um ihn zu seinem Rücktrittsgesuch zu veranlassen. Auch d'accord?
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Dahin gehen auch entsprechende Äußerungen von Rösch. Das Haus ist die einzige Immobilie, die das Bistum einem neuen Bischof als Wohnung zuweisen kann.heiliger_raphael hat geschrieben:Die Privatkapelle kann problemlos durch die Gemeinde genutzt werden. Es ging mir gar nicht so sehr darum, die Räume neu zu konzipieren, sondern sie im durchaus angedachten Zweck zu verwenden, nur mit einer Öffnung für die Gemeinde hin.Florianklaus hat geschrieben: Da spricht m.E. eine ganze Menge gegen, die Räumlichkeiten sind für bestimmte Zwecke konzipiert und errichtet und lassen sich sicherlich nicht ohne weiteres umnutzen. Im übrigen benötigen der Administrator und der zukünftige Bischof entsprechende Räume, diese müßten dann an anderer Stelle neu errichtet oder angemietet werden.
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Hast Du das bei Drobinski heute in der SZ abgeschrieben oder bist Du am Ende selbst Drobinski?gc-148 hat geschrieben:Bischof Tebartz-van Elst kann keinen Fehler zugeben. Das ist der Schlüssel zu der ganzen Geschichte. Wer so denkt, geht davon aus, dass er auch keine Fehler macht. Die Irrenden, das sind die anderen. In Limburg hat sich gezeigt, wohin dieses Denken führen kann.
Von Gott kommt mir ein Freudenschein,/ wenn Du mich mit den Augen Dein/ gar freundlich tust anblicken
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Wenn es kodifizierte Gründe für eine Amtsenthebung bzw. Absetzung gibt, dann gibt es logischerweise auch ein dementsprechendes Verfahren, in dem diese Gründe dann zur Anwendung gebracht werden. Alles andere wäre absurd.Maurus hat geschrieben:Hä? Nein, nicht d'accord. Wo steht denn ein solches Verfahren? Die cc. 192ff sind kein solches, wie ich nun bereits schon mehrfach erläutert habe. Lies doch wenigstens mal die cc. 1740ff, dann siehst du, was ein solches Verfahren in etwa für Regeln beinhalten müsste, also beispielsweise über die zuständige Autorität für die Einleitung des Verfahrens, die Formvorschriften bei der Prüfung, mögliche Tatbestände, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen, Einspruchsrechte des Betroffenen etc. pp.Raphael hat geschrieben:Es gibt nach katholischen Kirchenrecht sehr wohl ein Amtsenthebungs- bzw. Absetzungsverfahren auch für Bischöfe. Somit ist der von Peregrin eingangs gemachte Einwand richtig, "es habe [im vorliegenden Falle] kein ordentliches Verfahren zur Absetzung stattgefunden". D'accord?
Wenn - wie Du selber feststellst - das Verfahren bei der Amtsenthebung von Pfarrern bereits kirchenrechtlich in den §§ 1740 ff. CIC 1983 detailliert geregelt ist, dann liegt es doch nahe, dieses Verfahren analog auch bei anderen kirchlichen Ämtern zur Anwendung zu bringen; natürlich jeweils an die jeweilige Funktion/ das jeweilige Amt angepaßt.
Die Ausnahme sehe ich da eigentlich nur beim Papstamt, getreu dem Grundsatz: prima sedes a nemine iudicatur!
Wieso sollte ich Dir erklären müssen, was unzulässiger Druck ist?Maurus hat geschrieben:Leider auch nicht, nein. Was soll denn "unzulässiger Druck" sein? Darüberhinaus ist es natürlich möglich, dass dem Bischof der Rücktritt nahegelegt wurde. Das ist aber kaum unzulässig. Unzulässig wäre es, wenn der Bischof die Willenserklärung, die er gegenüber dem Papst abgegeben hat, gar nicht abgeben wollte, sondern dazu gezwungen wurde. Eine solche Erklärung ist nichtig, c. 125 § 1 CIC. Dazu bedarf es aber eines Zwanges, dem die Person auf keine Art und Weise widerstehen konnte. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Bischof hat seinen Rücktritt aus freien Stücken eingereicht. Die Motivlage ist dabei unbeachtlich.Raphael hat geschrieben:Des Weiteren erscheint die Vermutung naheliegend, daß auf Bischof Franz-Peter unzulässiger Druck - sowohl innerkirchlich als auch außerkirchlich - ausgeübt worden ist, um ihn zu seinem Rücktrittsgesuch zu veranlassen. Auch d'accord?

Verstehst Du den Begriff nicht, weil er nicht legal definiert worden ist und daher eine bestimmte Unschärfe enthält oder willst Du ihn lediglich nicht verstehen?

Es können ja mehrere Sachverhalte sein, die unter dem Begriff unzulässiger Druck zu subsumieren sind. Das geht von "Pistole an den Kopf halten", mithin die Androhung massiver körperlicher Gewalt, bis hin zu "am langen Arm verhungern lassen", also subtiler psychischer Verächtlichmachung.
Im Übrigen widersprichst Du Dir bei den letzten Ausführungen selber: Wenn Du sagst, der Bischof hat seinen Rücktritt aus freien Stücken eingereicht, dann ist eben seine subjektive Motivlage dabei genau nicht unbeachtlich.
Wasch mich, aber mach mich nicht nass, geht logisch nunmal nicht!

Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Es mag ja ehrenhaft sein, immer noch für TvE zu kämpfen .....
Die Fakten sind mittlerweile so erdrückend, dass eigentlich niemand mehr guten Gewisssens für einen Verbleib dieses Bischofs in Limburg votieren kann.
Ich hoffe, wohlmeindende Freunde oder so haben ihm schon im Herbst geraten, seinen Rücktritt einzureichen -was dann ja wohl geschehen ist.
Die Einsicht in die Notwendigkeit scheint allerdings durch jüngste Äußerungen wieder in Verruf zu geraten .....
Die Fakten sind mittlerweile so erdrückend, dass eigentlich niemand mehr guten Gewisssens für einen Verbleib dieses Bischofs in Limburg votieren kann.
Ich hoffe, wohlmeindende Freunde oder so haben ihm schon im Herbst geraten, seinen Rücktritt einzureichen -was dann ja wohl geschehen ist.
Die Einsicht in die Notwendigkeit scheint allerdings durch jüngste Äußerungen wieder in Verruf zu geraten .....
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
aus dem Tagesspiegel:
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Was ist daran Widerlich? Ist das Gegenteil bewiesen?gc-148 hat geschrieben:aus dem Tagesspiegel:
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!
Der Kreuzgang ist doch total am Ende.
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Hallo, Umu!gc-148 hat geschrieben:aus dem Tagesspiegel:
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!

Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Nochmal: Die cc. 192 bis 195 regeln nur ganz allgemein, wie jemand amtsenthoben wird (durch Dekret oder von Rechts wegen) und warum. In der Frage des "warum" taucht aber schon der Haken auf, denn in c. 193 heißt es dazu: "...nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise". Eine solche Verfahrungsweise für Bischöfe gibt es im Recht aber nicht. Die Norm macht aber deutlich, dass die cc. 192 bis 195 CIC keine Ordnung für ein Amtsenthebungsverfahren ist. Vielmehr wird, weil cc. 192-195 ganz allgemein gehalten (und nicht etwa auf ein bestimmtes Amt bezogen) darauf verwiesen, dass bei einer Amtsenthebung entsprechend kodifizierte Regeln einzuhalten sind. Für Pfarrer gibt es diese Regeln schon im CIC, desgleichen für einige andere Ämter wie Vikar oder Capellanus; für etliche andere gibt es möglicherweise partikularrechtliche Normen oder universalkirchliche Gesetze außerhalb des CIC.Raphael hat geschrieben:Wenn es kodifizierte Gründe für eine Amtsenthebung bzw. Absetzung gibt, dann gibt es logischerweise auch ein dementsprechendes Verfahren, in dem diese Gründe dann zur Anwendung gebracht werden. Alles andere wäre absurd.Maurus hat geschrieben:Hä? Nein, nicht d'accord. Wo steht denn ein solches Verfahren? Die cc. 192ff sind kein solches, wie ich nun bereits schon mehrfach erläutert habe. Lies doch wenigstens mal die cc. 1740ff, dann siehst du, was ein solches Verfahren in etwa für Regeln beinhalten müsste, also beispielsweise über die zuständige Autorität für die Einleitung des Verfahrens, die Formvorschriften bei der Prüfung, mögliche Tatbestände, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen, Einspruchsrechte des Betroffenen etc. pp.Raphael hat geschrieben:Es gibt nach katholischen Kirchenrecht sehr wohl ein Amtsenthebungs- bzw. Absetzungsverfahren auch für Bischöfe. Somit ist der von Peregrin eingangs gemachte Einwand richtig, "es habe [im vorliegenden Falle] kein ordentliches Verfahren zur Absetzung stattgefunden". D'accord?
Die in den genannten Codizes wären auch völlig unzureichend für eine Amtsenthebungsordnung, es fehlen jedwede Regeln über Zuständigkeit, mögliche Antragsbefugnisse, Fristen, Einspruchsmöglichkeiten und Gründe für das Verfahren.
Auch im kanonischen Recht kann eine Verfahrensordnung für ein bestimmtes Verfahren nicht einfach analog auf andere Verfahren angewendet werden. Analogie kommt auch hier nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht, in jedem Fall ist in solchen Fällen der Wille des Gesetzgebers zu beachten. Das Fehlen einer Amtsenthebungsordnung kann kaum als eine solche Lücke betrachtet werden, schließlich fehlt diese Regelung - obgleich es genügend Gelegenheit gab, ihre Notwendigkeit zu erkennen - schon von Anfang an, vermutlich schon im Dekretalenrecht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein solches Verfahren nicht kodifizieren wollte.Raphael hat geschrieben:Wenn - wie Du selber feststellst - das Verfahren bei der Amtsenthebung von Pfarrern bereits kirchenrechtlich in den §§ 1740 ff. CIC 1983 detailliert geregelt ist, dann liegt es doch nahe, dieses Verfahren analog auch bei anderen kirchlichen Ämtern zur Anwendung zu bringen; natürlich jeweils an die jeweilige Funktion/ das jeweilige Amt angepaßt.
Es ist unklar, was unter "Druck" hier verstanden wird und nach welchem Maßstab solcher Druck als unzulässig gelten kann. Aus welcher Motivlage heraus der Bischof das Gesuch eingereicht hat ist im Regelfall irrelevant. Relevant wäre nur ein Verhalten unter einem Zwang.Raphael hat geschrieben: Wieso sollte ich Dir erklären müssen, was unzulässiger Druck ist?![]()
Verstehst Du den Begriff nicht, weil er nicht legal definiert worden ist und daher eine bestimmte Unschärfe enthält oder willst Du ihn lediglich nicht verstehen?![]()
Ersteres ist Zwang und würde eine Willenserklärung unwirksam machen. Die Auffassung, verächtlich gemacht zu werden und deshalb lieber den Rücktritt einzureichen ist dagegen eine aus freien Stücken.Raphael hat geschrieben:Es können ja mehrere Sachverhalte sein, die unter dem Begriff unzulässiger Druck zu subsumieren sind. Das geht von "Pistole an den Kopf halten", mithin die Androhung massiver körperlicher Gewalt, bis hin zu "am langen Arm verhungern lassen", also subtiler psychischer Verächtlichmachung.
"Aus freien Stücken" heißt "ohne Zwang iSd c. 125 § 1.Raphael hat geschrieben:Im Übrigen widersprichst Du Dir bei den letzten Ausführungen selber: Wenn Du sagst, der Bischof hat seinen Rücktritt aus freien Stücken eingereicht, dann ist eben seine subjektive Motivlage dabei genau nicht unbeachtlich.
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
http://www.kreuzgang.org/viewtopic.php?p=71528#p71528Sascha B. hat geschrieben:Was ist daran Widerlich? Ist das Gegenteil bewiesen?gc-148 hat geschrieben:aus dem Tagesspiegel:
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Wenn du mit "widerlich" die Interpretation des Tagesspiegels meinst, der Bischof habe gesagt, dass er nicht für "das Bauprojekt" verantwortlich ist, dann stimme ich dir zu. Das hab ich in der Stellungnahme nämlich auch nicht gelesen. Man kann diese Stellungnahme qualifiziert analysieren wie Maurus oder falsch interpretieren wie der Tagesspiegel.gc-148 hat geschrieben:aus dem Tagesspiegel:
"Am Mittwoch veröffentlichte sie ihren Bericht. Darin steht auch: „Bischof Tebartz-van Elst hatte kein Interesse an Details bezüglich der entstehenden Kosten und der Form der Finanzierung; dies überließ er seinem Generalvikar.“ Genau darauf weist Tebartz in seiner Verteidigungsschrift jetzt hin: Nicht er sei verantwortlich für das Bauprojekt und seine Finanzierung, sondern der frühere Generalvikar Franz Kaspar. Er selbst sei schließlich Theologe und Wissenschaftler und nicht Baufachmann oder Buchhalter. "
widerlich!
„Was den Gegenstand des Glaubens betrifft, hat sich das Konzil nichts Neues ausgedacht, noch hat es Altes ersetzen wollen." (Papst Benedikt XVI.)
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
M.E. ziehst Du aus dem Nichtvorhandensein von Verfahrensvorschriften (für ein Amtsenthebungsverfahren für Bischöfe) den falschen Schluß, daß es eine solche Amtsenthebung nicht geben kann.Maurus hat geschrieben:Nochmal: Die cc. 192 bis 195 regeln nur ganz allgemein, wie jemand amtsenthoben wird (durch Dekret oder von Rechts wegen) und warum. In der Frage des "warum" taucht aber schon der Haken auf, denn in c. 193 heißt es dazu: "...nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise". Eine solche Verfahrungsweise für Bischöfe gibt es im Recht aber nicht. Die Norm macht aber deutlich, dass die cc. 192 bis 195 CIC keine Ordnung für ein Amtsenthebungsverfahren ist. Vielmehr wird, weil cc. 192-195 ganz allgemein gehalten (und nicht etwa auf ein bestimmtes Amt bezogen) darauf verwiesen, dass bei einer Amtsenthebung entsprechend kodifizierte Regeln einzuhalten sind. Für Pfarrer gibt es diese Regeln schon im CIC, desgleichen für einige andere Ämter wie Vikar oder Capellanus; für etliche andere gibt es möglicherweise partikularrechtliche Normen oder universalkirchliche Gesetze außerhalb des CIC.Raphael hat geschrieben:Wenn es kodifizierte Gründe für eine Amtsenthebung bzw. Absetzung gibt, dann gibt es logischerweise auch ein dementsprechendes Verfahren, in dem diese Gründe dann zur Anwendung gebracht werden. Alles andere wäre absurd.Maurus hat geschrieben:Hä? Nein, nicht d'accord. Wo steht denn ein solches Verfahren? Die cc. 192ff sind kein solches, wie ich nun bereits schon mehrfach erläutert habe. Lies doch wenigstens mal die cc. 1740ff, dann siehst du, was ein solches Verfahren in etwa für Regeln beinhalten müsste, also beispielsweise über die zuständige Autorität für die Einleitung des Verfahrens, die Formvorschriften bei der Prüfung, mögliche Tatbestände, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen, Einspruchsrechte des Betroffenen etc. pp.Raphael hat geschrieben:Es gibt nach katholischen Kirchenrecht sehr wohl ein Amtsenthebungs- bzw. Absetzungsverfahren auch für Bischöfe. Somit ist der von Peregrin eingangs gemachte Einwand richtig, "es habe [im vorliegenden Falle] kein ordentliches Verfahren zur Absetzung stattgefunden". D'accord?
Die in den genannten Codizes wären auch völlig unzureichend für eine Amtsenthebungsordnung, es fehlen jedwede Regeln über Zuständigkeit, mögliche Antragsbefugnisse, Fristen, Einspruchsmöglichkeiten und Gründe für das Verfahren.
Richtig ist jedoch, daß der Gesetzgeber die Amtsenthebung "durchziehen" kann, wenn der Gesetzgeber will und die im CIC genannten Gründe vorliegen.
In der causa TvE wurde dieser Weg jedoch nicht gewählt (und konnte auch nicht gewählt werden, weil die im CIC genannten Gründe unstreitig nicht vorliegen!), sondern ein anderer.
Die nun gefundene Lösung ist deutlich eleganter ....................
Wobei sich diese zuletzt geäußerte Vermutung mit den kodifizierten Gründen "beißt"!Maurus hat geschrieben:Auch im kanonischen Recht kann eine Verfahrensordnung für ein bestimmtes Verfahren nicht einfach analog auf andere Verfahren angewendet werden. Analogie kommt auch hier nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht, in jedem Fall ist in solchen Fällen der Wille des Gesetzgebers zu beachten. Das Fehlen einer Amtsenthebungsordnung kann kaum als eine solche Lücke betrachtet werden, schließlich fehlt diese Regelung - obgleich es genügend Gelegenheit gab, ihre Notwendigkeit zu erkennen - schon von Anfang an, vermutlich schon im Dekretalenrecht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein solches Verfahren nicht kodifizieren wollte.Raphael hat geschrieben:Wenn - wie Du selber feststellst - das Verfahren bei der Amtsenthebung von Pfarrern bereits kirchenrechtlich in den §§ 1740 ff. CIC 1983 detailliert geregelt ist, dann liegt es doch nahe, dieses Verfahren analog auch bei anderen kirchlichen Ämtern zur Anwendung zu bringen; natürlich jeweils an die jeweilige Funktion/ das jeweilige Amt angepaßt.
Warum werden Gründe für eine Amtsenthebung im CIC kodifiziert, die im Falle des Vorliegens jedoch nicht angewendet werden können, weil - als erforderlich behauptete - Verfahrensregeln fehlen?

Die Antwort liegt auf der Hand: Irgendwelche Verfahrensregeln sind nicht erforderlich, wenn die kodifizierten Gründe gegeben sind!
Mit dem Verweis auf § 125 CIC 1983 beantwortest Du jedoch nicht die Frage, ob unter dem Begriff Zwang auch psychische und eben nicht "nur" physische Gewalt zu subsumieren ist.Maurus hat geschrieben:Es ist unklar, was unter "Druck" hier verstanden wird und nach welchem Maßstab solcher Druck als unzulässig gelten kann. Aus welcher Motivlage heraus der Bischof das Gesuch eingereicht hat ist im Regelfall irrelevant. Relevant wäre nur ein Verhalten unter einem Zwang.Raphael hat geschrieben:Wieso sollte ich Dir erklären müssen, was unzulässiger Druck ist?![]()
Verstehst Du den Begriff nicht, weil er nicht legal definiert worden ist und daher eine bestimmte Unschärfe enthält oder willst Du ihn lediglich nicht verstehen?![]()
Ersteres ist Zwang und würde eine Willenserklärung unwirksam machen. Die Auffassung, verächtlich gemacht zu werden und deshalb lieber den Rücktritt einzureichen ist dagegen eine aus freien Stücken.Raphael hat geschrieben:Es können ja mehrere Sachverhalte sein, die unter dem Begriff unzulässiger Druck zu subsumieren sind. Das geht von "Pistole an den Kopf halten", mithin die Androhung massiver körperlicher Gewalt, bis hin zu "am langen Arm verhungern lassen", also subtiler psychischer Verächtlichmachung.
"Aus freien Stücken" heißt "ohne Zwang iSd c. 125 § 1.Raphael hat geschrieben:Im Übrigen widersprichst Du Dir bei den letzten Ausführungen selber: Wenn Du sagst, der Bischof hat seinen Rücktritt aus freien Stücken eingereicht, dann ist eben seine subjektive Motivlage dabei genau nicht unbeachtlich.
Deinen bisherigen Ausführungen zufolge bleibt der genannte Paragraph tautologisch.
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Ich habe nie mit meiner Meinung hinter dem Berg gehalten, was ich von den Limburger Kapriolen halte.
Aber diese Wendehals-Einstellung konservativer Kreise in dieser Woche hat schon etwas mit der Passion zu tun:
Vom Hosianna zum "Kreuzigt ihn" und das innerhalb von 24 Stunden.
Aber diese Wendehals-Einstellung konservativer Kreise in dieser Woche hat schon etwas mit der Passion zu tun:
Vom Hosianna zum "Kreuzigt ihn" und das innerhalb von 24 Stunden.
„Die Kirche will herrschen, und da muss sie eine bornierte Masse haben, die sich duckt und die geneigt ist, sich beherrschen zu lassen. Die hohe, reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen.“ (J.W. von Goethe)
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Wobei die Linkskatholiken mit ihrer schon immer geäußerten Forderung "Kreuzigt Bischof Franz-Peter" recht behalten haben?Vir Probatus hat geschrieben:Vom Hosianna zum "Kreuzigt ihn" und das innerhalb von 24 Stunden.

Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Sie haben die Unschuldsvermutung ernst genommen. Sie reicht bis zum Beweis der Schuld. Der ist erst durch den Bericht sicher erbracht.Vir Probatus hat geschrieben:Ich habe nie mit meiner Meinung hinter dem Berg gehalten, was ich von den Limburger Kapriolen halte.
Aber diese Wendehals-Einstellung konservativer Kreise in dieser Woche hat schon etwas mit der Passion zu tun:
Vom Hosianna zum "Kreuzigt ihn" und das innerhalb von 24 Stunden.
Wobei Maurus schon im Oktober anhand der FAZ-Dokumente entscheidend Belastendes ausgemacht hat und seit der Veröffentlichung der Protokolle auf kath.net klar war, dass Tebartz um die erheblichen Mehrkosten wusste und sie in Kauf nahm.
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Das mit der Wendehals-Einstellung stimmt aber nicht so ganz.Vir Probatus hat geschrieben:Ich habe nie mit meiner Meinung hinter dem Berg gehalten, was ich von den Limburger Kapriolen halte.
Aber diese Wendehals-Einstellung konservativer Kreise in dieser Woche hat schon etwas mit der Passion zu tun:
Vom Hosianna zum "Kreuzigt ihn" und das innerhalb von 24 Stunden.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bischof bis zum Erscheinen des Prüfberichtes immer noch Unterstützer hatte. Wo sind wir denn, wenn man als Katholik seinem Oberhirten nicht mehr vertrauen kann? Und schließlich gilt die Unschuldsvermutung für jeden, solange seine Schuld nicht erwiesen ist. Diesen Erweis hat die Überprüfung nun erbracht.
Ich habe bis zum Schluss auch noch gehofft, der Bischof möge irgendwie rehabilitiert werden. Die mediale Hetzjagd war unverantwortlich, aber nun bin ich selbstverständlich tief enttäuscht von Tebartz-van Elst. Mit "Hosianna" und "Kreuziget ihn" hat das nichts zu tun.
"Die Kirche scheint immer der Zeit hinterher zu sein,
obwohl sie doch in Wirklichkeit jenseits der Zeit ist;
sie wartet, bis der letzte Tick seinen letzten Sommer gehabt hat."
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Genau [Punkt]iustus hat geschrieben:Sie haben die Unschuldsvermutung ernst genommen. Sie reicht bis zum Beweis der Schuld. Der ist erst durch den Bericht sicher erbracht.
"Die Kirche scheint immer der Zeit hinterher zu sein,
obwohl sie doch in Wirklichkeit jenseits der Zeit ist;
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Nein sie haben mehr als das: Sie haben gemeint, der ganzen Welt in "Erklärungen" vortragen müssen, wie gut katholisch, unfehlbar usw. doch dieser Bischof sei, und wie schmutzig doch alle seien, die eine andere Meinung zu dem Thema haben.Amanda hat geschrieben:Genau [Punkt]iustus hat geschrieben:Sie haben die Unschuldsvermutung ernst genommen. Sie reicht bis zum Beweis der Schuld. Der ist erst durch den Bericht sicher erbracht.
Wie sagte Jürgen von Manger immer: "Wat man nicht selber weiss, dat muss man sich erklären"
Eben: man und sich.
„Die Kirche will herrschen, und da muss sie eine bornierte Masse haben, die sich duckt und die geneigt ist, sich beherrschen zu lassen. Die hohe, reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen.“ (J.W. von Goethe)
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Nein. Sie haben nicht gesagt, dass er unfehlbar ist.Vir Probatus hat geschrieben:Nein sie haben mehr als das: Sie haben gemeint, der ganzen Welt in "Erklärungen" vortragen müssen, wie gut katholisch, unfehlbar usw. doch dieser Bischof sei, und wie schmutzig doch alle seien, die eine andere Meinung zu dem Thema haben.Amanda hat geschrieben:Genau [Punkt]iustus hat geschrieben:Sie haben die Unschuldsvermutung ernst genommen. Sie reicht bis zum Beweis der Schuld. Der ist erst durch den Bericht sicher erbracht.
Und gut katholisch ist, wer die im Katechismus dargelegte Lehre bejaht. Tebartz ist gut katholisch, die meisten Kirchensteuerzahler und auch die meisten Kirchgänger im Bistum Limburg nicht.
„Was den Gegenstand des Glaubens betrifft, hat sich das Konzil nichts Neues ausgedacht, noch hat es Altes ersetzen wollen." (Papst Benedikt XVI.)
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Leute - der Papst hat entschieden, das Thema ist durch... 

"Ich bin nur ein einfacher demütiger Arbeiter im Weinberg des Herrn".
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
jetzt wird es lustig ........iustus hat geschrieben:Und gut katholisch ist, wer die im Katechismus dargelegte Lehre bejaht. Tebartz ist gut katholisch, die meisten Kirchensteuerzahler und auch die meisten Kirchgänger im Bistum Limburg nicht.
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Nein, das tue ich nicht. Es ging in der von Peregrin angestoßenen Ausgangsfrage nie darum, dass es eine solche Amtsenthebung nicht geben kann, sondern dass es kein entsprechendes Verfahren zu einer Amtsenthebung gegeben habe. Mein Kommentar dazu war, dass es ein solches Verfahren nicht gibt. Das heißt natürlich nicht, dass es im CIC keine Gründe finden lassen, mit denen man die Amtsenthebung eines Bischofs begründen kann. Solche Gründe liegen beispielsweise in Straftaten. Diese Gründe sind aber kein abschließender Katalog, mit denen allein die Amtsenthebung eines Bischofs begründet werden können. Der Papst ist völlig frei darin, Bischöfe abzusetzen, denen er aus irgendeinem Grund nicht mehr zutraut, ihre Diözese zu leiten.Raphael hat geschrieben: M.E. ziehst Du aus dem Nichtvorhandensein von Verfahrensvorschriften (für ein Amtsenthebungsverfahren für Bischöfe) den falschen Schluß, daß es eine solche Amtsenthebung nicht geben kann.
Allmählich weiß ich leider nicht mehr, worauf du eigentlich hinaus willst. Von welchen Gründen für eine Amtsenthebung sprichst du bitte? Und wieso bist du der Meinung, dass eine Amtsenthebung nicht erfolgen kann, weil es an Verfahrensregeln fehlt? Nach der Rechtsstruktur der Kirche kann der Papst einen Bischof einfach absetzen. Er ist dabei nicht davon abhängig, ob ein solches Verfahren auch irgendwo kodifziert ist. Die Frage ist, ob diese Praxis noch zeitgemäß ist (man sieht ja ständig, wohin die Gesetzeslücken oder der laxe Umgang mit dem Recht führen) und ob nicht besser ein entsprechendes Verfahren, das vergleichbar mit den cc. 1740 sein könnte, geschaffen wird. Bislang aber gibt es das nicht.Raphael hat geschrieben: Warum werden Gründe für eine Amtsenthebung im CIC kodifiziert, die im Falle des Vorliegens jedoch nicht angewendet werden können, weil - als erforderlich behauptete - Verfahrensregeln fehlen?![]()
Dazu müsste man einen Kommentar zum CIC bemühen. Vom Wortlaut her klingt es eher so, als sei nur physischer Zwang gemeint. Allerdings könnte es durchaus sein, dass auch psychischer Zwang mitgemeint ist. Aber unter solchen Zwängen sind Lagen à la "tu das, oder ich töte deine Familie" etc pp gemeint. Negative Presse oder widerspenstiges Personal ist sicher kein psychischer Zwang.Raphael hat geschrieben: Mit dem Verweis auf § 125 CIC 1983 beantwortest Du jedoch nicht die Frage, ob unter dem Begriff Zwang auch psychische und eben nicht "nur" physische Gewalt zu subsumieren ist.
Deinen bisherigen Ausführungen zufolge bleibt der genannte Paragraph tautologisch.
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
http://media1.radiovaticana.va/audiomp3/4261.MP3lutherbeck hat geschrieben:Leute - der Papst hat entschieden, das Thema ist durch...
...konsequent!

"Ich bin nur ein einfacher demütiger Arbeiter im Weinberg des Herrn".
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Zwang kann sowohl physisch als auch psychisch sein, er kann von außen kommen oder von innen - siehe die entsprechenden Regelungen etwa bei Eheschließung unter "Furcht und Zwang".Maurus hat geschrieben:Dazu müsste man einen Kommentar zum CIC bemühen. Vom Wortlaut her klingt es eher so, als sei nur physischer Zwang gemeint. Allerdings könnte es durchaus sein, dass auch psychischer Zwang mitgemeint ist. Aber unter solchen Zwängen sind Lagen à la "tu das, oder ich töte deine Familie" etc pp gemeint. Negative Presse oder widerspenstiges Personal ist sicher kein psychischer Zwang.Raphael hat geschrieben: Mit dem Verweis auf § 125 CIC 1983 beantwortest Du jedoch nicht die Frage, ob unter dem Begriff Zwang auch psychische und eben nicht "nur" physische Gewalt zu subsumieren ist.
Deinen bisherigen Ausführungen zufolge bleibt der genannte Paragraph tautologisch.
Entscheidend ist dabei nicht, wer den Zwang ausübt oder wie er das tut, sondern nur, ob der Zwang so ist, daß der Betroffene subjektiv überhaupt keine Möglichkeit hat, ihm zu widerstehen.
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Es wird nicht lustig, sondern es ist und bleibt schlichtweg widerlich.gc-148 hat geschrieben:jetzt wird es lustig ........iustus hat geschrieben:Und gut katholisch ist, wer die im Katechismus dargelegte Lehre bejaht. Tebartz ist gut katholisch, die meisten Kirchensteuerzahler und auch die meisten Kirchgänger im Bistum Limburg nicht.
Wer Zweifel an der Ehrlichkeit eines Bischofs hegt, wird als "nicht katholisch" abgestempelt, ad er ja die "Lehre des Katechismus" nicht bejaht.
Der Verein "Der Durchblick" schreibt, der Bischof sei entlastet. Er ist nicht entlastet, sondern entlassen.
„Die Kirche will herrschen, und da muss sie eine bornierte Masse haben, die sich duckt und die geneigt ist, sich beherrschen zu lassen. Die hohe, reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen.“ (J.W. von Goethe)
Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Nachdem die ersten Berichte (vor allem in der FAZ) erschienen, haben sich Bischof und Bistum doch in Schweigen gehüllt und Presseanfragen nicht beantwortet. Wenn fundiert in der Presse berichtet wird (z.B. mit einer Veröffentlichung der Baukostenaufstellung) und keine Klarstellung von der anderen Seite erfolgt - wem soll ich dann vertrauen? Die FAZ ist nun wirklich nicht als kirchenfeindlich einzustufen - hätte z.B. der Spiegel oder das Neue Deutschland eine solche Kampagne gefahren, wäre ich auch vorsichtiger.Amanda hat geschrieben:Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bischof bis zum Erscheinen des Prüfberichtes immer noch Unterstützer hatte. Wo sind wir denn, wenn man als Katholik seinem Oberhirten nicht mehr vertrauen kann? Und schließlich gilt die Unschuldsvermutung für jeden, solange seine Schuld nicht erwiesen ist. Diesen Erweis hat die Überprüfung nun erbracht.
Der Bericht hat mehr Klarheit geschaffen, mehr nicht. Die Vorwürfe standen aber schon vorher im Raum. Ob es sich z.B. um die Explosion der Baukosten oder die Veräußerung von Vermögen des Bischöflichen Stuhls an das Bistum (500k €-Grenze) handelte - die FAZ hatte berichtet, das Bistum hat geschwiegen oder bis zum Schluß mit zu niedrigen Baukosten operiert. Was man nicht berichtete war die Umwidmung von Stiftungsgeldern. Ob das nicht bekannt war oder die Presse so etwas auch nicht für möglich hielt

Für mich ist es eben nicht nachvollziebar, daß "der Bischof bis zum Erscheinen des Prüfberichts immer noch Unterstützer hatte", [Falschbehauptung entfernt]
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Unsäglich und unerträglich:
http://www.focus.de/politik/deutschland ... page-focusFocus hat geschrieben:Mit diesen weltfremden Thesen verteidigt sich der Protz-Bischof
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Im Wirtschaftsleben würde man das für eine veröffentlichte Abmahnung halten.lutherbeck hat geschrieben:http://media1.radiovaticana.va/audiomp3/4261.MP3lutherbeck hat geschrieben:Leute - der Papst hat entschieden, das Thema ist durch...
...konsequent!
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Re: Bischof von Limburg: Franz-Peter Tebartz-van Elst II
Von der letztendlichen Entscheidung des Papstes mal abgesehen, könnte es nicht auch möglich sein, dass viele Katholiken so oder so reagiert haben, weil wir nun einmal ,ob berechtigt oder nicht, irgendwie immer in der Rolle des Sündenbockes in den Medien und der Öffentlichkeit dagestellt werden ?
Denn heute ist es ja auch schon unter Katholiken " normal" sich für seinen Glauben rechtfertigen zu müssen, und wenn dies ständig so ist reagierst du doch auch aus dieser Position heraus.
Dies aber nur am Rande als Gedanke.
Denn heute ist es ja auch schon unter Katholiken " normal" sich für seinen Glauben rechtfertigen zu müssen, und wenn dies ständig so ist reagierst du doch auch aus dieser Position heraus.
Dies aber nur am Rande als Gedanke.
- Herr, erweise mir Deine Gnade, - Dich täglich etwas mehr erkennen zu dürfen und so zu handeln, wie es vor Dir wohlgefällig ist.