Über die Anwendung weiblicher Meßdiener
27. Juli 2001
Kongregation für den Gottesdienst und Sakramentenordnung
Ein Bischof fragte kürzlich die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, ob ein Diözesanbischof in der Lage sei seine Priester dazu zu verpflichten, Frauen und Mädchen zum Dienst am Altar zuzulassen. Dieses Dikasterium hat es für passend erachtet diesen Brief dem betreffenden Bischof zu senden und - angesichts seiner besonderen Bedeutung - in hier [in den Notitiae] zu veröffentlichen.
Eure Exzellenz:
Bezugnehmend auf kürzliche Korrespondenz hat diese Kongregation beschlossen eine erneute Untersuchung der Fragen über die mögliche Zulassung von Mädchen, erwachsenen Frauen und Ordensschwestern neben Jungen als Diener in der Liturgie anzustellen.
Im Rahmen dieser Untersuchung hat dieses Dikasterium den Päpstlichen Rat für Gesetzestexte konsultiert, der mit einem Brief vom 23. Juli 2001 antwortete. Die Antwort das Päpstlichen Rates half zu bestätigen, daß die von dieser Kongregation gestellten Fragen, einschließlich der Frage ob partikuläre Gesetzgebung einzelne Priester verpflichten kann in der Heiligen Messe Frauen als Altardiener anzuwenden, nicht die Interpretation des Gesetzes betreffen, sondern vielmehr Fragen der korrekten Anwendung desselben sind. Die Antwort des vorgenannten Päpstlichen Rates bestätigt daher die Auffassung dieses Dikasteriums, daß die Angelegenheit in die Kompetenz dieser Kongregation fällt, wie sie in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus, n. 62, festgelegt ist. Eingedenk dieser autoritativen Antwort war dieses Dikasterium in der Lage, seine eigenen Studien abzuschließen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wünscht die Kongregation daher die folgenden Beobachtungen zu machen.
Wie aus der Responsio ad propositum dubium betreffend Canon 230 § 2 des Codex Iuris Canonici des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten und den Anweisungen dieser Kongregation hervorgeht, die der Heilige Vater anordnete um die ordentliche Anwendung dessen zu gewährleisten, was in Canon 230 § 2 und seiner authentischen Interpretation (vgl. Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Prot. n. 2482/93, 15. März 1994, siehe Notitiae 20 [1994] 333-335)) enthalten ist, hat der Diözesanbischof, in seiner Eigenschaft als Moderator des liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Diözese, die Autorität den Altardienst von Frauen innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Territoriums zu gestatten.
Überdies kann seine Freiheit in dieser Frage nicht durch Ansprüche in Bezug auf die Einheitlichkeit zwischen seiner Diözes und anderen Diözesen beschränkt werden, was logisch zur Aufhebung der notwendigen Handlungsfreiheit des einzelnen Diözesanbischofs führen würde. Vielmehr hat er, nach Anhörung der Meinung der Bischofskonferenz, sein Urteil darüber was er für angemessener für die örtlichen pastoralen Notwendigkeiten für eine geordnete Entwicklung des liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Diözese hält, wobei er unter anderem die Empfindlichkeiten der Gläubigen, die Gründe, die eine solche Erlaubnis motivieren würden, und die verschiedenen liturgischen Orte und Gemeinden, die sich zur Heiligen Messe versammeln, berücksichtigen soll (vgl. Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 15. März 1994, no. 1).
In Übereinstimmung mit den oben angeführten Anweisungen des Heiligen Stuhls darf eine solche Erlaubnis in keinster Weise Männer und besonders Jungen vom Dienst am Altar ausschließen oder verlangen, daß Priester der Diözese weibliche Meßdiener anwenden, denn "es wird stets sehr angebracht sein der edlen Tradition zu folgen, daß Jungen am Altar dienen" (Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 15. März 1994, no. 2). In der Tat wird die Verpflichtung zur Unterstützung von Gruppen [männlicher] Meßdiener stets bestehen bleiben, nicht zuletzt aufgrund der wohlbekannten Unterstützung, die solche Programme seit unvordenklichen Zeiten in der Ermunterung künftiger Priesterberufungen bieten (vgl. ebd.).
Bezüglich der Frage, ob die Anwendung weiblicher Altardiener tatsächlich von pastoralem Vorteil in der lokalen pastoralen Situation wäre, ist es vielleicht hilfreich daran zu erinnern, daß die nicht-geweihten Gläubigen kein Recht haben am Altar zu dienen, es ist vielmehr möglich sie zu solchem Dienst durch die heiligen Hirten zuzulassen (vgl. Rundschreiben an die Vorsitzen der Bischofskonferenzen, 15. März 1994, no. 4, vgl. auch can. 228, s. 1, Interdikasteriale Instruktion Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, no. 4, siehe Notitiae 34 [1998] 9-42). Daher, angesichts der Tatsache, daß Eure Exzellenz es für angebracht befand den Dienst von Frauen am Altar zuzulassen, bliebe es wichtig den Gläubigen die Natur dieser Neuerung deutlich zu erklären, damit keine Verwirrung eingeführt werde, die die Entwicklung priesterlicher Berufungen behindert.
Nachdem die Inhalte der vorigen Antwort an Eure Exzellenz bestätigt und weiter erläutert wurden, wünscht dieses Dikasterium Euch von der Dankbarkeit für die Gelegenheit zu weiteren Ausführungen in dieser Frage zu versichern und daß es den gegenwärtigen Brief als normativ ansieht.
Mit allen guten Wünschen und freundlichen Grüßen, verbleibe ich,
ihrer in Christo,
Jorge A. Card. Medina Estevez,
Präfekt
Übersetzung von mir nach bestem Wissen und Gewissen.