taddeo hat geschrieben:Die Antwort ("dass eine Mitgliedschaft immer dann nicht ausgeschlossen ist, wenn auch eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst möglich wäre") ist sachlich gesehen nur konsequent und eigentlich nicht zu beanstanden.
Wenn eine Person, die selbst wiederverheiratet und geschieden ist, plötzlich beispielsweise an einer Entscheidung in Form einer Abstimmung beteiligt wird, ob eine andere Person, die das ebenfalls ist, aus genau diesem Grund nicht in den kirchlichen Dienst aufgenommen werden kann oder daraus entlassen werden muss, dann hat das, wie der Schwabe so schön sagt "ein Geschmäckle".
Es ist ja rein von ihrem Tätigkeitsfeld und nicht von der Tatsache, daß eine Person wiederverheiratet und geschieden ist, abhängig, ob sie im kirchlichen Dienst beschäftigt werden kann.
Die alte Regelung, die zukünftig nur bei einem kleineren Personenkreis als bisher angewandt werden soll.
Und auch da machen nicht alle Bischöfe mit.
„Die Kirche will herrschen, und da muss sie eine bornierte Masse haben, die sich duckt und die geneigt ist, sich beherrschen zu lassen. Die hohe, reich dotierte Geistlichkeit fürchtet nichts mehr als die Aufklärung der unteren Massen.“ (J.W. von Goethe)