ad-fontes hat geschrieben: Hypothetisches Fallbeispiel (daß es eine "ordentliche Form" der Taufspendung gibt, bei der die Verwendung des Katechumenenöls fakultativ ist, bleibt dabei außer Betracht):
Ein Priester ist auf dem Amazonas unterwegs, um in einem 600 km entfernten Gebiet eine Gruppe von Indianern zu taufen. Während der Bootsfahrt fällt ihm die Ampulle mit der Aufschrift OC ins Wasser, die sogleich sinkt. In seinem Proviant findet sich eine Flasche Olivenöl.
Die Verwendung des Katechumenenöls ist nicht
ad validitatem.
Wenn die Taufen nicht verschoben werden können, wären sie demnach m.E. ohne Verwendung des Katechumenenöls vorzunehmen, wobei diese Salbung u.U. bei späterer Gelegenheit ohne Schaden nachgeholt werden könnte und wohl auch muß, ähnlich wie bei einer Nottaufe (S. auch
Ordo supplendi omissa im Rituale).
Die Gültigkeit der Taufe an sich wäre davon nicht beeinträchtigt.
Anders ist es beim Krankenöl, da diese Salbung ohne zu diesem Zweck geweihtes
oleum olivarum gar nicht möglich ist, siehe bereits unten.
Daher hat wohl der CIC 1917 gerade diese Möglichkeit vorgesehen, und schweigt er sich, soweit ich sehe, zum Katechumenenöl aus.
Ich glaube aber, die
facultas illud (OI) benedicendi a Sede Apostolica kann nicht ohne weiteres präsumiert werden.
Der Mittelweg ist der einzige Weg, der nicht nach Rom führt (Arnold Schönberg)
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Fac me Tibi semper magis credere, in Te spem habere, Te diligere
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... una cum omnibus orthodoxis, atque catholicae et apostolicae fidei cultoribus