taddeo hat geschrieben: ↑Mittwoch 1. Februar 2017, 14:48
Der Papst hat völlig recht, daß jemand, der nicht exkommuniziert ist, in
rechtlicher Hinsicht ein lebendiges Glied der Kirche ist, und deshalb nach can. 912 prinzipiell zur Kommunion zugelassen ist.
...
Für wiederverheiratete Geschiedene gilt der dritte Aspekt des can. 915 aufgrund der Tatsache, daß eine illegitime Zivilehe den Tatbestand der Hartnäckigkeit und der Offenkundigkeit erfüllt (wegen ihres öffentlichen und auf Dauer angelegten Charakters).
Laut Lehre der Kirche gibt es lebendige Glieder der Kirche, tote Glieder der Kirche und Nichtglieder (also Ausgeschlossene)
Denn (unten Kap 10) weder einigt der Glaube vollkommen mit Christus, noch macht er zum lebendigen Gliede seines Leibes, wenn die Hoffnung und die Liebe nicht zu ihm hinzukommen. Und aus diesem Grunde heißt es sehr wahr (Jak 2,17): „Der Glaube ohne die Werke sei tot und nichtig.“ Und (Gal 5,6): „In Christus Jesus vermöge weder die Beschneidung noch die Vorhaut etwas; sondern nur der Glaube, welcher in der Liebe tätig ist,“ Um diesen Glauben bitten, nach der Überlieferung der Apostel, die Täuflinge vor dem Sakramente der Taufe die Kirche, indem sie um einen Glauben bitten, der das ewige Leben gewährt, welches der Glaube, ohne Hoffnung und Liebe, nicht gewähren kann. Daher hören sie auch sogleich das Wort Christi (Mt 19,17): „Wenn du willst zum Leben eingehen, so halte die Gebote.“ ...
28. Kanon
Wenn jemand sagt, mit dem Verluste der Gnade durch die Sünde, werde zugleich auch immer der Glaube verloren, oder der Glaube, der noch bleibt, sei nicht ein wahrer Glaube, obschon er nicht lebendig ist, oder der, welcher den Glauben ohne die Liebe hat, sei kein Christ, der sei im Bann.
Trienter Konzil
http://www.kathpedia.com/index.php?titl ... (Wortlaut)
XXIV. Die Lasterhaften erfreuen sich nicht der Theilnahme an den geistigen Gütern.
So viele und so grosse von Gott verliehene Aemter und Güter geniessen nun diejenigen, die in Liebe ein christliches Leben führen, und gerecht und Gott wohlgefällig sind. Die todten Glieder aber, nämlich die in Laster versunkenen und von Gott entfremdeten Menschen, werden dieses Gutes zwar nicht beraubt, so dass sie aufhören, Glieder dieses Leibes zu seyn; aber da sie todt sind, so erlangen sie keinen geistigen Nutzen, welcher auf die Gerechten und Frommen übergeht. Jedoch, da sie noch in der Kirche sind, so werden sie zur Wiedererlangung der verlornen Gnade und des Lebens von jenen unterstützt, die geistig leben, und jene Früchte geniessen, deren die ohne Zweifel beraubt sind, welche von der Kirche abgeschnitten sind.
Catechismus romanus
http://herzmariae.blogspot.com.br/2013/ ... -eine.html
XLVIII. Ein durch Sünden verunreinigter und abgestorbener Mensch wird durch den Empfang der Eucharistie nicht belebt, obschon behauptet wird, dass dieses Sakrament die Gnade mittheile.
Wie bekanntlich todten Körpern natürliche Nahrung nichts nützt, so nützen auch der Seele, welche nicht geistig lebt, die heiligen Geheimnisse nichts; und desswegen haben sie die Gestalt des Brodes und Weines, um anzudeuten, dass sie nicht dazu eingesetzt seyen, die Seele in's Leben zurückzurufen, sondern sie am Leben zu erhalten. Diess ist darum gesagt, weil auch die erste Gnade (mit der Alle versehen seyn müssen, ehevor sie die heilige Eucharistie mit dem Munde zu berühren wagen, damit sie sich nicht selbst das Gericht essen und trinken)
Du definierst das nun um. Du behauptest einfach, daß
laut Kirchenrecht jedes Glied oder auch Nichtglied (falls nicht Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe) lebendige Glieder sind.
taddeo hat geschrieben: ↑Mittwoch 1. Februar 2017, 14:48
Der Papst hat völlig recht, daß jemand, der nicht exkommuniziert ist, in rechtlicher Hinsicht ein lebendiges Glied der Kirche ist, und deshalb nach can. 912 prinzipiell zur Kommunion zugelassen ist.
Das schließt freilich nicht aus, daß derselbe nicht-exkommunizierte Gläubige in moraltheologischer Hinsicht "Dreck am Stecken" hat, der ihn gleichwohl vom Empfang der Sakramente ausschließt. Das zu beurteilen, obliegt aber allein einem Beichtvater.
Das zu beurteilen , obliegt allein dem Beichtvater? Nun beurteilst du nämlich, so wie die Kirche das immer beurteilte und zwar ganz ohne Beichtvater:
taddeo hat geschrieben: ↑Mittwoch 1. Februar 2017, 14:48
Für wiederverheiratete Geschiedene gilt der dritte Aspekt des can. 915 aufgrund der Tatsache, daß eine illegitime Zivilehe den Tatbestand der Hartnäckigkeit und der Offenkundigkeit erfüllt (wegen ihres öffentlichen und auf Dauer angelegten Charakters).
Wie kannst du nun darauf kommen,
daß jemand, der nicht exkommuniziert ist, in rechtlicher Hinsicht ein lebendiges Glied der Kirche ist. Wenn doch die Kirche laut Kirchen
recht, diesem die Kommunion verweigert, weil die Offenkundigkeit etc. erfüllt ist. Dann ist dieser doch
laut Kirchenrecht eben ein totes und eben nicht ein lebendiges Glied. Unabhängig davon ob er nun
in moraltheologischer Hinsicht "Dreck am Stecken" hat (Zitat Taddeo) oder auch nicht.