Lycobates hat geschrieben: ↑Samstag 29. Februar 2020, 14:24
Hubertus hat geschrieben: ↑Samstag 29. Februar 2020, 13:41
Lycobates hat geschrieben: ↑Montag 24. Februar 2020, 15:52
Sempre hat geschrieben: ↑Montag 24. Februar 2020, 15:12
Etwas ausführlicher hatten wir das in diesem Strang vor drei Jahren :
https://kreuzgang.org/viewtopic.php?p=831217#p831217
Daraus:
Vom Fastgebot waren diejenigen ausgenommen, die jünger als 21 oder älter als 59 Jahre alt waren sowie alle, die schwere Arbeit leisten mussten oder eine schwache Gesundheit hatten.
Vom Abstinenzgebot waren diejenigen befreit, die jünger als 7 Jahre oder wegen Krankheit oder Armut entschuldigt waren. Erlassen wurde die Abstinenz (mit Ausnahme des Karfreitags) auch für Wanderer, Reisende, Fahrpersonal von Verkehrsmitteln, Wirte, Gaststättenbesucher, Personen in nichtkatholischen Haushalten, Militärangehörige und deren Familien, Schwerarbeiter und diejenigen, die sich ihre Kost für den ganzen Tag auf ihre Arbeitsstelle mitnehmen mussten.
Wir hatten hier (dank Sempre) vor Zeiten auch mal die Regelung für das Deutsche Reich 1922, das wäre die letzte "traditionelle", wenn man die Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegsregelungen 1939-1945 u.ff., die grundsätzlich zeitlich begrenzt waren, als nicht mehr zeitgemäß (wir darben heute ja nicht!) außer Acht läßt:

Wie ist eigentlich 4 b) b) zu verstehen? Ich war immer der Ansicht, daß man im Lokal am Freitag eine fleischlose Speise bestellen müsse. Nur wenn keine auf der Speisekarte steht, könnte man unter gewissen Umständen (vorher nicht bekannt gewesen, keine andere Möglichkeit, sich in der Nähe zu versorgen) davon absehen. Eine solche Einschränkung findet sich hier aber nicht.
Ist man demnach tatsächlich grundsätzlich im Lokal von der Freitagsabstinenz (außer eben an Karfreitag) dispensiert?
Berechtigte Frage.
Die Einschränkung wird in der Tat nicht erwähnt.
Ich bin momentan unterwegs, werde aber heute abend in den Quellen nachschauen, ob sich da was findet.
Ich habe heute abend ein paar Moraltheologen hervorgeholt.
Arregui (
Summarium theologiae moralis, 1930, n. 450) und Aertnys&Damen (
Theologia moralis I, 1932, n. 1065) setzen die Einschränkung voraus:
Arregui (SJ):
Excusantur ab abstinentia
...
viatores alios cibos satis nutritivos in cauponis non invenientes
Strikter Aertnys&Damen (CssR):
Causae excusantes ab abstinentia
...
5º Viatores, qui nonnisi cibos vetitos in hospitiis reperiunt, neque alio facile divertere possunt. Serio tamen et instanter cibos licitos petere tenentur.
So (in diesem strikteren Sinne) hatte ich das bis heute ebenfalls im Gedächtnis.
Von den deutschen Moraltheologen (Prümmer OP, Jone OFMCap) erwähnt nur Jone eigens die besondere Dispens der deutschen Bischöfe von der Freitagsabstinenz (außer am Karfreitag) in Gaststätten
ohne die übliche Einschränkung.
Prümmer (
Manuale theologiae moralis II, 1933, S. 501, sagt zwar nur allgemein:
In nonnullis regionibus licite manducantur carnes ab hospitibus, qui coenam sumunt in cauponis, allerdings doch mit dem Zusatz:
nec facile alios cibos habere possunt.
Bei Jone aber, der in deutsch schreibt, liest man folgendes (
Katholische Moraltheologie, 1953, n. 392):
Im ehemaligen Deutschen Reiche dürfen kraft päpstlicher Bewilligung an allen Tagen des Jahres mit Ausnahme des Karfreitags Fleisch essen: Wanderer und Reisende sowie das Fahrpersonal aller Verkehrsmittel; Gast- und Speisewirte; die Kostgeber und deren Hausgenossen sowie alle, die in Gast- und Kosthäusern speisen oder aus solchen regelmäßig ihre Kost beziehen ...
Andere Quellen habe ich hier nicht zur Hand, aber damit scheint die Frage
Ist man demnach tatsächlich grundsätzlich im Lokal von der Freitagsabstinenz (außer eben an Karfreitag) dispensiert?
klar bejaht zu sein, jedenfalls für die Bistümer, die 1922 zum Deutschen Reich gehörten.
Es ist dies eine allgemeine Dispens, man braucht sie natürlich nicht in Anspruch zu nehmen, zumal heutzutage wohl kaum eine Gaststätte keine genügsam sättigende fleischlose Mahlzeit (eben
cibos satis nutritivos, besseres Latein wäre
alibiles) anbietet.