Edi hat geschrieben: ↑Freitag 12. Juni 2020, 15:46
In Baden-Württemberg muss einer nur 2 Amtsperioden = 16 Jahre Bürgermeister sein, dann kriegt er ca. 70 % seines letzten Gehalts. So erlebt in Freudenstadt, wo ein Bürgermeister mit 42 Jahren die zwei Amtsperioden hinter sich hatte und dann in Rente ging, wobei er hernach eine andere Arbeit annahm, (denn er war ja noch gesund und leistungsfähig) die er durch sein Amt kennengelernt hatte. Ich bin nicht ganz sicher, aber meine diese Regelung sei immer noch gültig. Die Bürgermeisterfraktionen in den Landtagen machen ihre Gesetze selber, sicher auch mit der Zustimmung anderer Abgeordneter. Das Pack (Sigmar Gabriel) demonstriert nicht nur, es macht auch die Gesetze.
Vorbildlich, Edi, ganz vorbildlich, was die sparsamen Schwaben da machen. Da muß man sie loben! Sie sparen, bis es knirscht, obwohl die Gemeinden dort finanziell viel besser darstehen als in NRW.
In NRW brauch es nämlich keine zwei Legislaturperioden, sondern nur eine:
Denn in NRW haben Bürgermeister oder Oberbürgermeister nach acht Jahren Dienstzeit Anspruch auf ein Ruhegehalt - und zwar sofort nach dem Ausscheiden, unabhängig vom Alter.
Das Ruhegehalt beträgt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler 35 Prozent der letzten Bezüge. Bei einem Gehalt von 12.000 Euro im Monat für einen Oberbürgermeister einer Stadt über 500.000 Einwohner - Aufwandsentschädigungen nicht eingerechnet - käme so eine Pension von 4.200 Euro zusammen. Ein Bürgermeister einer mittelgroßen Stadt zwischen 40.000 und 60.000 Einwohnern kommt bei einem Gehalt von rund 8.300 Euro immerhin noch auf eine Pension von 2.905 Euro. Und ein Kleinstadt-Bürgermeisters erhält bei einem Gehalt zwischen 5.000 und 6.300 Euro eine Pension zwischen 1.750 und 2.205 Euro.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... r-102.html
Mehr kann man auch hier von der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe erfahren:
https://www.kvw-muenster.de/download/An ... draete.pdf
Sie schreibt dazu betr. die Versorgungsansprüche der Bürgermeister:
Es gibt keine Altersgrenze. Sie treten mit Ablauf der Wahlzeit in den Ruhestand (§118 LBG). Hier gilt die spezielle Wartezeit.
und bringt dann folgendes Beispiel:
Bürgermeister, geb. am 18.09.1975
Wehrdienst:1 Jahr
förderliche Tätigkeit:4 Jahre
Bürgermeisterab 21.10.2015 5 Jahre11 Tage
Summe:10 Jahre 11 Tage
Der Bürgermeister hat am Ende der Amtszeit, am 31.10.2020, das 45. Lebensjahr vollendet.
Folge:
Er hat einen Anspruch auf Ruhegehalt, da die Mindestwartezeit von 8 Jahre vorliegt.Die anerkannten förderlichen Zeiten rechnen auch zur Wartezeit.