1. Abschnitt: Steuerpflicht
§1 Persönliche Steuerpflicht. Natürliche Personen und steuerjuristische Personen sind einkommensteuerpflichtig.
2. Abschnitt: Einkommen
§2 Gegenstand der Besteuerung.
(1) Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen eines Kalenderjahres.
(2) Einkommen sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Erwerbshandeln abzüglich der existenzsichernden Aufwendungen und des Sozialausgleichs.
(3) Einkünfte sind die Erwerbserlöse abzüglich der Erwerbskosten. Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft und Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. Eine Erwerbsgrundlage ist eine zur Vermögensmehrung bestimmte und geeignete Einkunftsquelle.
(4) Die Einkommensteuerschuld beträgt ein Viertel des Einkommens.
§3 Ermittlung der Einkünfte.
(1) Die Einkünfte werden in der Regel als Gewinn, bei Quellenbesteuerung als Überschuß ermittelt. Gewinn sind die Erwerbserträge abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Überschuß sind die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsausgaben.
(2) Erwerbserträge sind Vermögensmehrungen, die durch das Erwerbshandeln verursacht sind. Erwerbsaufwendungen sind Vermögensminderungen, die der Steuerpflichtige durch sein Erwerbshandeln veranlaßt.
(3) Erwerbseinnahmen sind Einnahmen in Geld, die Entgelt des Erwerbshandelns sind. Als Einnahmen in Geld zählen auch geldwerte Vorteile, die als Leistungsentgelt vereinnahmt werden. Erwerbsausgaben sind Ausgaben in Geld, die durch die Erzielung von Erwerbseinnahmen veranlaßt sind. Ausgaben für Werte, die mehrjährig verbraucht werden können, sind auf die Jahre der Gesamtnutzung zu verteilen.
§4 Gemischte Kosten.
Lasten eigener oder fremder Lebensführung mindern die Einkünfte auch dann nicht, wenn sie durch Erwerbshandeln mitveranlaßt sind (gemischte Kosten). Übernimmt der Steuerpflichtige sie für einen Dritten, so ist dieser Vorteil für den Dritten steuerfrei.
§5 Vereinfachungspauschale.
Natürliche Personen können von ihren Erwerbserlösen bis zu 2.000 Euro abziehen (Vereinfachungspauschale), wenn sie nicht höhere Erwerbskosten nachweisen.
§6 Grundfreibetrag.
Von den Einkünften natürlicher Personen werden 8.000 Euro für gegenwärtige existenzsichernde Aufwendungen abgezogen (Grundfreibetrag). Steuerpflichtige, die Sozialhilfe beziehen oder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, haben insoweit keinen Grundfreibetrag; vergleichbare Leistungen ausländischer Staaten stehen der Sozialhilfe und dem Kindergeld gleich.
§7 Sozialausgleichsbetrag.
Von den Einkünften natürlicher Personen wird nach ihrem Grundfreibetrag ein Sozialausgleichsbetrag abgezogen. Er beträgt anteilig für die ersten 5.000 Euro 40 vom Hundert und für die folgenden 5.000 Euro 20 vom Hundert.
3. Abschnitt: Verlustberücksichtigung
§8 Verlustausgleich.
(1) Eine natürliche Person kann negative Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgleichen.
(2) Soweit Gewinne einer steuerjuristischen Person auf einen Beteiligten entfallen, können sie mit seinen Verlusten desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden (Verlustübernahme).
(3) Soweit Verluste einer steuerjuristischen Person auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen, kann der Beteiligte sie wie eigene Verluste mit positiven Einkünften ausgleichen, wenn er für die Verbindlichkeiten der steuerjuristischen Person gesellschaftsrechtlich unbeschränkt haftet (Verlustübergabe).
(4) Voraussetzung für Verlustübernahmen und Verlustübergaben ist die Zustimmung der steuerjuristischen Person und des Beteiligten.
§9 Verlustberücksichtigung in der Zeit.
Negative Einkünfte, die nach §8 nicht ausgeglichen worden sind, können mit positiven Einkünften künftiger Veranlagungszeiträume derselben Erwerbsgrundlage ausgeglichen werden.
4. Abschnitt: Besteuerung von Ehe und Familie
§10 Unterhaltsgemeinschaft; eheliche Erwerbsgemeinschaft.
(1) Ein Unterhaltsberechtigter kann seinen Grundfreibetrag auf denjenigen übertragen, der ihm gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt.
(2) Ehegatten bilden eine eheliche Erwerbsgemeinschaft, wenn sie zusammenleben. Sie können untereinander Einkünfte ausgleichen, die Vereinfachungspauschale, den Grundfreibetrag und den Sozialausgleichsbetrag (persönliche Steuerentlastungsbeträge) übertragen.
5. Abschnitt: Steuerjuristische Personen
§11 Steuerjuristische Personen.
(1) Steuerjuristische Personen sind Personenvereinigungen und Zweckvermögen des privaten Rechts.
(2) Steuerjuristische Personen sind auch Betriebe der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft erwerbswirtschaftlich tätig sind.
§12 Beteiligungserlöse.
(1) Beteiligungserlöse sind steuerfrei, soweit sie aus dem Anteil an einer steuerjuristischen Person erzielt werden.
(2) Kosten, die mit steuerfreien Erlösen unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, dürfen nicht als Erwerbskosten abgezogen werden.
§13 Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen.
(1) Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen sind steuerpflichtig (Veräußerungseinkünfte).
(2) Veräußerungseinkünfte sind die zugeflossenen Veräußerungserlöse abzüglich der Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind die Vermögenserwerbskosten, Erwerbsfolgekosten und Übertragungskosten. Sie werden widerlegbar mit neun Zehnteln des zugeflossenen Veräußerungspreises vermutet (Kostenpauschale).
(3) Negative Veräußerungseinkünfte können nur mit nichtpauschalierten, positiven Veräußerungseinkünften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden.
(4) Für die Veräußerung einer Erwerbsgrundlage einer natürlichen Person gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§14 Steuerbefreiungen.
(1) Gemeinnützige steuerjuristische Personen und die Deutsche Bundesbank sind von der Einkommensteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
(2) Die Befreiung gilt für inländische, dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte nur, wenn auch der Schuldner dieser Einkünfte nach Absatz 1 steuerbefreit ist. Von der Befreiung ausgenommen sind Beteiligungseinnahmen, die an natürliche Personen oder nicht nach Absatz 1 steuerbefreite steuerjuristische Personen ausgeschüttet werden.
6. Abschnitt: Zukunftssicherung
§15 Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung.
(1) Erwerbserlöse, die für Beiträge zur eigenen persönlichen Zukunftssicherung, der des Partners einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft oder der Kinder verwendet werden, sind bis zu ihrer Auszahlung steuerfrei. §12 Abs. 2 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
(2) Der persönlichen Zukunftssicherung dienen nur gesetzliche oder vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannte Versicherungen, die dem Steuerpflichtigen Ansprüche auf Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, auf eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einräumen. Die Ansprüche dürfen auf den Ehegatten übertragen werden, nicht jedoch vererblich, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.
§16 Einnahmen aus der persönlichen Zukunftssicherung.
(1) Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung und die Auszahlungen der erwirtschafteten Erträge sind als inländische Erwerbseinnahmen zu versteuern.
(2) Gibt der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum auf, gilt der bis dahin entstandene Versicherungsanspruch als ausbezahlt.
(3) Begründet der Versicherte erneut einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, wird die Steuerfreistellung der Erwerbserlöse zur persönlichen Zukunftssicherung nachgeholt, soweit bei der vorangegangenen Aufgabe des Wohnsitzes der Versicherungsanspruch einer inländischen Besteuerung unterlag.
7. Abschnitt: Verfahren der Einkommensbesteuerung
§17 Verfahren der Quellen- und Veranlagungsbesteuerung.
(1) Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung sowie Veräußerungserlöse aus dem Verkauf börsennotierter Anteile an steuerjuristischen Personen werden an der Quelle besteuert. Der Schuldner dieser Erwerbserlöse hat die Steuer für den Steuerpflichtigen einzubehalten und abzuführen (Entrichtungspflichtiger) sowie die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung von der Steuer freizustellen (Quellenfreistellung). Ansonsten wird der Steuerpflichtige veranlagt; die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung werden in diesem Verfahren freigestellt (Veranlagungsfreistellung). 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die persönlichen Steuerentlastungsbeträge können durch Vorlage der Steuerkarte auch bei der Quellenbesteuerung in der Reihenfolge Vereinfachungspauschale, Grundfreibetrag und Sozialausgleichsbetrag berücksichtigt werden. Für jeden Monat des Veranlagungszeitraums kann ein Zwölftel der Steuerentlastungsbeträge beansprucht werden.
§18 Antragsveranlagung, Haftung.
(1) Der Entrichtungspflichtige hat dem Steuerpflichtigen schriftlich bekanntzugeben, in welcher Höhe er die Quellenbesteuerung durchgeführt und welche Steuerentlastungsbeträge er berücksichtigt hat. Entsteht hierüber zwischen den Beteiligten Streit, kann der Steuerpflichtige bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Veranlagung beantragen.
(2) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die er bei der Quellenbesteuerung einzubehalten und abzuführen hat; dies gilt nicht, soweit auf der Steuerkarte ein Steuerentlastungsbetrag unzutreffend eingetragen worden ist. Dem Entrichtungspflichtigen steht derjenige gleich, der Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers nutzt.
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte
§19 Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Wer in Deutschland wohnt (Inländer), ist mit seinem weltweiten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Gleiches gilt für eine steuerjuristische Person, wenn der Schwerpunkt ihres Erwerbshandelns in Deutschland liegt.
(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sein Einkommen im Veranlagungszeitraum zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt (beantragte unbeschränkte Steuerpflicht).
(3) Auch der Ehegatte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn beide Einkommen im Veranlagungszeitraum zusammen zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen.
§20 Beschränkte Steuerpflicht.
(1) Wer nicht sein weltweites Einkommen nach §19 zu versteuern hat, ist mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus inländischem Erwerbshandeln. Inländisches Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft in Deutschland und in Deutschland belegener Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. 4Als inländische Einkünfte gelten auch Erwerbseinnahmen, die ein Auslandsbediensteter von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.
(2) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen persönliche Steuerentlastungsbeträge, die Rechte einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft und die Steuerfreiheit der Erwerbserlöse für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung nicht in Anspruch nehmen. Satz 1 gilt nicht für Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 und deren Ehegatten.
(3) Erwerbseinnahmen, die beschränkt Steuerpflichtige für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung verwenden, sind steuerfrei, wenn sie auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage erbracht werden und der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt.
§21 Ausländische Einkünfte und Beteiligungen.
(1) Ausländische Einkünfte sind Einkünfte aus ausländischem Erwerbshandeln. Sie werden wie inländische Einkünfte ermittelt. Bei Freistellung ausländischer Einkünfte sind Erlöse und Kosten unbeachtlich.
(2) Ein Verlustausgleich ist nur unter Einkünften möglich, die einer deutschen Besteuerung unterliegen. Ein Verlustausgleich nach §8 Abs. 2 und 3 setzt voraus, daß die daran beteiligten Personen mit diesen Einkünften steuerpflichtig sind.
(3) Erhebt ein ausländischer Staat auf die Einkünfte einer steuerjuristischen Person weniger als die Hälfte der entsprechenden deutschen Steuer (Niedrigsteuerstaat), sind die Beteiligungserlöse steuerpflichtig, soweit die Einkünfte weder einer deutschen Besteuerung unterlagen noch steuerfrei wären, wenn der Beteiligte sie unmittelbar erzielt hätte. Beteiligungserlöse bleiben steuerfrei, wenn die steuerjuristische Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums wirtschaftet und ihre Einkünfte dort einer Regelbesteuerung unterliegen.
§22 Anrechnung und Abzug ausländischer Einkommensteuer.
(1) Auf die deutsche Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte ist die ihr entsprechende, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende, entrichtete ausländische Steuer des jeweiligen Quellenstaates anzurechnen. Bei einer Besteuerung nach §21 Abs. 3 ist die von der Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer anteilig ihren Gesellschaftern zuzurechnen.
(2) Nicht anrechenbare ausländische Steuern sind Erwerbskosten. Vom Quellenstaat erstattete ausländische Steuern sind Erwerbserlöse.
9. Abschnitt: Erlaß von Rechtsverordnungen
§23 Verordnungsermächtigung.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnungen zu erlassen,
1. über die nähere Bestimmung von Erwerbserlöse gemäß §2 Absatz 3 nach Maßgabe des Markteinkommensprinzips zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;
2. über die nähere Bestimmung von Erwerbskosten und gemischten Kosten gemäß §2 Absatz 3 und §4, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. Läßt sich der Erwerbsanteil praktisch bedeutsamer gemischter Kosten anhand vom Bundesministerium der Finanzen ermittelter Erfahrungswerte pauschalieren, können sie begrenzt zum Abzug zugelassen werden;
3. über die Übertragung persönlicher Steuerentlastungsbeträge gemäß §10 zur Durchführung dieses Gesetzes;
4 über die nähere Bestimmung von steuerjuristischen Personen nach §11 zur Durchführung dieses Gesetzes;
5. über die Verfahren der Quellenbesteuerung und der Veranlagung gemäß der §§17 und 18 zur Durchführung dieses Gesetzes. Bisherige Stichtagsregelungen sollen fortgeführt werden;
6. über Rundungsregeln und über die Nichtfestsetzung von Steuern in Bagatellfällen zur Durchführung dieses Gesetzes. Der festzusetzende Betrag darf einen durch die Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag von höchstens 10 Euro voraussichtlich nicht übersteigen;
7. über den Übergang auf die Neuregelungen dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von längstens vier Jahren nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips. Der Übergang soll möglicht schnell und aufkommensneutral vollzogen werden.
Das Einkommensteuergesetz nach Kirchhof
Das Einkommensteuergesetz nach Kirchhof
Das neue Einkommensteuergesetz nach Paul Kirchhof ist so schlank, daß man es komplett hier mal posten kann. Zum Vergleich: Paul Kirchhof ist Herausgaber eines juristischen Kommentars zum bestehenden Einkommensteuerrecht, welcher inzwischen 2262 Seiten umfaßt.
- Robert Ketelhohn
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Seit Jahren wird von Fachleuten u.a. auch dem Steuerzahlerbund eine Steuererniedrigung mit gleichzeitiger weitgehender oder ganzer Abschaffung der Ausnahmen für steuerliche Anrechungen von Ausgaben gefordert. Ist also nichts Neues. Die Richtung, die Kirchhof eingeschlagen hat, ist daher sinnvoll, zumal auch wir Steuerzahler ohne einen Berater wenig durchblicken und eine Vereinfachung der Steuerregeln längst fällig ist. Meine Ansicht ist nur, dass ein einziger Steuersatz unsozial ist und derselben Ansicht sind selbst auch CSU und manche CDU-Kreise. Dass das Konzept von Kirchhof nicht durchgerechnet ist zumal die Rechengrundlagen dafür fehlen, ist eine ganz andere Frage.
Edi hat geschrieben:Meine Ansicht ist nur, dass ein einziger Steuersatz unsozial ist und derselben Ansicht sind selbst auch CSU und manche CDU-Kreise.
Das ist ein Problem der Darstellung (eben wenn Experten anfangen zu reden).§7 Sozialausgleichsbetrag.
Von den Einkünften natürlicher Personen wird nach ihrem Grundfreibetrag ein Sozialausgleichsbetrag abgezogen. Er beträgt anteilig für die ersten 5.000 Euro 40 vom Hundert und für die folgenden 5.000 Euro 20 vom Hundert.
Das Kirchhof Modell hat prinzipiell 2 Steuersätze: 0 und 25%
Zudem beschreitet er einen umgekehrten Weg als bisher: Er definiert einen einheitlichen Steuersatz, wodurch man eine einzige Stellschraube erhält: 25%
Sodann definiert er Abschläge als Sozialkomponente, wie oben zu lesen ist. Effektiv kommt er dabei auf auf einen Stufensteuersatz ähnlich wie bei den anderen Parteien, wendet aber eine völlig andere, wesentlich einfacher zu handhabende Methodik an, nämlich durch großzügige Freibeträge in den unteren Einkommensklassen.
Hier kann er auch sozialverträglich allerhand Steuerbefreiungen (Stichwort Schichtzulagen) weglassen, weil in diesem Einkommensklassen durch die hohen Freibeträge sowieso keine oder nur wenig Steuer anfällt.
Der Vorschlag stellt einen Paradigmenwechsel in der Methodik dar, der die Denkweise der Bevölkerung noch nicht erreicht hat. Deren Denke verharrt immer noch im System der zu erkämpfenden Vergünstigungen und ganz legalen Tricks.
Kirchofs Vorschlag ist durchdacht, sozial gerecht und genial. Die Frage der Finanzierbarkeit ist auch keine ernstgemeinte, denn zum einen bietet der Vorschlag einfache Steuerungsknöpfe. Die Beträge (25%, Sozialabschläge etc) könnten ja justiert werden.
Zum anderen könnte der Staat die Einsparmöglichkeiten des Bundes der Steuerzahler sowie die konkreten Vorschläge der FDP umsetzen.
Und außerdem gibt es noch die Möglichkeit, andere Besteurungsformen anzupassen (Mwst, KFZ-Steuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer). Auch die Einführung einer Luxusteuer wäre ein denkbare Alternative, die auch sozial gerecht wäre (Das ist in Dänemark z.B. der Fall).
Das ist trotzdem ungerecht und die Freibeträge sind m.E. zu niedrig. Wenn Millionäre zukünftig dasselbe zahlen sollen, was jemand mit einem viel, viel niedrigen Einkommen bezahlt, der schnell über die Freibeträge kommt..... Ich schätze, dass das auch gegen das Grundgesetz ist, das eine Besteuerung nach Einkommen verlangt, d.h. die Hochverdienenden sollen auch an den Steuern höher beteiligt werden als die Niedrigverdienenden. Wenn also jemand ab 18.000 Jahreseinkommen den gleichen Satz bezahlt wie einer der beispielsweise 500.000 Euro jährlich hat oder gar noch viel mehr, ist das nicht in Ordnung. Übrigens konnten auch nicht alle Millionäre sich jedes Jahr arm rechnen wie Kirchhof das unterstellt. Das geht manchmal, aber nicht regelmässig.
Es ist ein Zeichen der Morbidität in der aktuellen politischen Diskussion über das Kirchhof-Konzept, daß es so dermaßen schlecht geredet wird!
Wenn man einmal ein vierköpfige Familie als Fallbeispiel nimmt, hat diese in jedem Fall erst ab 34.000,00 € Einkommen p.a. Einkommensteuer zu zahlen. Zu diesen 34.000,00 € kommen weiterhin noch die Beträge, welche für die Zukunftssicherungsleistungen ausgegeben worden sind.
Alleine hieraus ergibt sich schon, daß ein Familieneinkommen von ca. 3.000,00 € steuerfrei gestellt wird.
Da kann ich nun wirklich nichts Unsoziales d'ran erkennen ...........
GsJC
Raphael

Wenn man einmal ein vierköpfige Familie als Fallbeispiel nimmt, hat diese in jedem Fall erst ab 34.000,00 € Einkommen p.a. Einkommensteuer zu zahlen. Zu diesen 34.000,00 € kommen weiterhin noch die Beträge, welche für die Zukunftssicherungsleistungen ausgegeben worden sind.
Alleine hieraus ergibt sich schon, daß ein Familieneinkommen von ca. 3.000,00 € steuerfrei gestellt wird.
Da kann ich nun wirklich nichts Unsoziales d'ran erkennen ...........
GsJC
Raphael
Könnt ihr eigentlich nicht Prozentrechnen?Edi hat geschrieben:Das ist trotzdem ungerecht und die Freibeträge sind m.E. zu niedrig. Wenn Millionäre zukünftig dasselbe zahlen sollen, was jemand mit einem viel, viel niedrigen Einkommen bezahlt, der schnell über die Freibeträge kommt..... Ich schätze, dass das auch gegen das Grundgesetz ist, das eine Besteuerung nach Einkommen verlangt, d.h. die Hochverdienenden sollen auch an den Steuern höher beteiligt werden als die Niedrigverdienenden. Wenn also jemand ab 18.000 Jahreseinkommen den gleichen Satz bezahlt wie einer der beispielsweise 500.000 Euro jährlich hat oder gar noch viel mehr, ist das nicht in Ordnung. Übrigens konnten auch nicht alle Millionäre sich jedes Jahr arm rechnen wie Kirchhof das unterstellt. Das geht manchmal, aber nicht regelmässig.
Bürger A:
zu versteuerndes Einkommen: 30.000 € nach Abzug aller Freibeträge
25 % darauf:
7.500 €
Bürger B:
zu versteuerndes Einkommen: 300.000 € nach Abzug aller Freibeträge
25 % darauf:
75.000 €
Bürger B verdient das zehnfache und zahlt das zehnfache, also wird er entsprechend seiner Leistungsfähigkeit höher besteuert.
Ein anderes Problem ergibt sich aus der heutigen Systematik. Faktum ist, daß der heute gezahlte durchschnittliche Steuersatz für Einkommen ab 100.000 € bei etwa 18 % liegt. Wer soviel Geld verdient, läßt sich gut beraten und entzieht sich seiner solidarischen Verpflichtung. Da nützen auch keine symbolischen Spitzensteuersätze von 39, 42 45 oder 53%, die von den Reichensteuerheinis zwar gewünscht werden, die aber niemals einer zahlen würde.
Ein anderes Problem ist, daß heutzutage jeder, der einmal querdenkt, sogleich als sozial ungerecht diffamiert wird. Wer 30000€ im Jahr verdient ist nicht arm. Er hat zwar kein üppiges Einkommen, aber er bedarf keiner sozialen, also staatlichen Unterstützung.
Kirchhofs Steuer fängt bei Familien mit 3Kindern übrigens erst bei 38800 € an zu wirken. Auch das ist nicht mehr arm!
@ Stefan
GsJC
Raphael
Deinen Ausführungen ist mit Ausnahme des letzten Details zuzustimmen: Eine Familie mit drei Kindern wird erst ab 42.000,00 € Einkommen p.a. der Einkommensteuer unterworfen.Stefan hat geschrieben:Kirchhofs Steuer fängt bei Familien mit 3Kindern übrigens erst bei 38800 € an zu wirken. Auch das ist nicht mehr arm!
GsJC
Raphael
Ist das nicht etwas zu sozialRaphael hat geschrieben:Deinen Ausführungen ist mit Ausnahme des letzten Details zuzustimmen.Stefan hat geschrieben:Kirchhofs Steuer fängt bei Familien mit 3Kindern übrigens erst bei 38800 € an zu wirken. Auch das ist nicht mehr arm!
Eine Familie mit drei Kindern wird erst 42.000,00 € der Einkommensteuer unterworfen.
GsJC
Raphael

Nein, Edi, daß sehe ich anders!Edi hat geschrieben:Unsozial ist wenn Millionäre und Milliardäre denselben Steuersatz zahlen wie Leute, ..........
Unsozial wäre es, wenn die Einkommensmillionäre weniger in den Staatssäckel packen, als die "arme Kirchenmaus" mit einem Einkommen von 20 T€ p.a. Dies ist heute z.T. der Fall, kann bei der Umsetzung des Kirchhof-Konzeptes aber nicht mehr passieren .......
Ledig, kinderlos
Verheiratet, zwei Kinder
Quelle: Westf. Volksblatt v. 14.9.05
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Jahresbrutto Eichel CDU Kirchhof
12.000 155 91 317
18.000 1588 1296 1424
24.000 3264 2829 2901
30.000 5051 4511 4484
36.000 7004 6401 6066
42.000 9120 8500 7649
54.000 13845 13210 10814
60.000 16422 15611 12396
72.000 21709 20251 15561
84.000 27026 25459 18726
120.000 42978 40271 28221
500.000 211356 196622 128446
1000000 432906 402347 260321
Verheiratet, zwei Kinder
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Jahresbrutto Eichel CDU Kirchhof
12.000 0 0 0
18.000 0 0 0
24.000 468 298 0
30.000 1634 1264 0
36.000 3242 2670 0
42.000 4854 4120 950
54.000 8377 6966 3271
60.000 10213 8430 4748
72.000 14169 11747 7913
84.000 18252 15522 11078
120.000 32499 29328 20573
500.000 200875 185679 120798
1000000 422425 391404 252673
Zuletzt geändert von Juergen am Donnerstag 15. September 2005, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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Wo hast Du denn diese Zahlen her, Jürgen?Juergen hat geschrieben:Ledig, kinderlos
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Jahresbrutto Eichel CDU Kirchhof 12.000 155 91 317 18.000 1588 1296 1424 24.000 3264 2829 2901 30.000 5051 4511 4484 36.000 7004 6401 6066 42.000 9120 8500 7649 54.000 13845 13210 10814 60.000 16422 15611 12396 72.000 21709 20251 15561 84.000 27026 25459 18726 120.000 42978 40271 28221 500.000 211356 196622 128446 1000000 432906 402347 260321
25% von 1.000.000 = 250.0001000000 432906 402347 260321
Die Tabelle ist definitiv falsch. Nochmals: Kein Millionär zahlt den Spitzensteuersatz des Eichelhähers.
Und die Anzahl der Milliardäre, die in Deutschland überhaupt ihren Wohnsitz haben, hätte ich mal gerne genannt. Das wird sich auch bei Kirchhof kaum ändern, da sie sich bei ihm schlechter stellen. Es gibt eben nix mehr zum mauscheln.
Das stimmt doch pauschal gesehen gar nicht und Kirchhof kann es auch nicht nachweisen. Auch ein Einkommensmillionär kann sich nicht jedes Jahr arm rechnen, denn so viele Steuersparmodelle kann man gar nicht machen, dass man jedes Jahr nur ganz wenig zu versteuern hat.Raphael hat geschrieben:Nein, Edi, daß sehe ich anders!Edi hat geschrieben:Unsozial ist wenn Millionäre und Milliardäre denselben Steuersatz zahlen wie Leute, ..........
Unsozial wäre es, wenn die Einkommensmillionäre weniger in den Staatssäckel packen, als die "arme Kirchenmaus" mit einem Einkommen von 20 T€ p.a. Dies ist heute z.T. der Fall, kann bei der Umsetzung des Kirchhof-Konzeptes aber nicht mehr passieren .......
Der Spitzensteuersatz fängt heute schon bei 52.152 Euro an. Ich habe meinen Steuern früher auch reduziert, aber imemr auch trotzdem den Spritzensteuersatz bezahlt. Glaubt doch keiner, dass sich die Rieseneinkommen unter diesen Betrag herunterrechenen können, allerdings rechnen sie sich herunter durch Steuersparmodelle. Das wurde aber in den letzten Jahren etwas, aber viel zu wenig eingeschränkt.
Zuletzt geändert von Edi am Donnerstag 15. September 2005, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
Die Tabelle war gestern so in der Zeitung abgedruckt.Stefan hat geschrieben:25% von 1.000.000 = 250.0001000000 432906 402347 260321
Die Tabelle ist definitiv falsch.
Es sind Berechnung von "Datev".
Verglichen werden:
Eichel-Tarif 2005 (also der aktuelle Tarif)
CDU (was ab 1.1.2007 geplant ist)
Kirchhof (die Vision für 2010)
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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@ Edi
In meiner Zeit bei der WP-Gesellschaft hatten wir einen Mandanten, der jedes Jahr ca. 20 - 25 Mio. DM Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielte. Und jedes Jahr beteiligte er sich immer wieder neu an geschlossenen Immobilienfonds, Flugzeug-Leasingsfonds, Schiffbaufonds etc.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage, von der aus dann die Einkommensteuerzahllast ermittelt wurde, war ein Bruchteil der 20 - 25 Mio. DM. Absolut gesehen zahlte er dann trotz der damals noch hohen Steuersätze (56% als Spitzensatz) ca. 500.000 bis 1.000.000 DM Einkommensteuer.
Ist das sozial?
Nachtrag:
Und glaube nur nicht, daß alle diese Beteiligungen für sich alleine genommen in der Gesamtperiode ein Verlustgeschäft gewesen sind! Da war schon der Fiskus mit der Keule "Liebhaberei" vor .....
*fragendegrüße*
Raphael
Dann erzähle ich Dir jetzt 'mal was aus dem Nähkästchen:Edi hat geschrieben:Das stimmt doch pauschal gesehen gar nicht und Kirchhof kann es auch nicht nachweisen. Auch ein Einkommensmillionär kann sich nicht jedes Jahr arm rechnen, denn so viele Steuersparmodelle kann man gar nicht machen, dass man jedes Jahr nur ganz wenig zu versteuern hat.Raphael hat geschrieben:Nein, Edi, daß sehe ich anders!Edi hat geschrieben:Unsozial ist wenn Millionäre und Milliardäre denselben Steuersatz zahlen wie Leute, ..........
Unsozial wäre es, wenn die Einkommensmillionäre weniger in den Staatssäckel packen, als die "arme Kirchenmaus" mit einem Einkommen von 20 T€ p.a. Dies ist heute z.T. der Fall, kann bei der Umsetzung des Kirchhof-Konzeptes aber nicht mehr passieren .......
In meiner Zeit bei der WP-Gesellschaft hatten wir einen Mandanten, der jedes Jahr ca. 20 - 25 Mio. DM Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielte. Und jedes Jahr beteiligte er sich immer wieder neu an geschlossenen Immobilienfonds, Flugzeug-Leasingsfonds, Schiffbaufonds etc.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage, von der aus dann die Einkommensteuerzahllast ermittelt wurde, war ein Bruchteil der 20 - 25 Mio. DM. Absolut gesehen zahlte er dann trotz der damals noch hohen Steuersätze (56% als Spitzensatz) ca. 500.000 bis 1.000.000 DM Einkommensteuer.
Ist das sozial?
Nachtrag:
Und glaube nur nicht, daß alle diese Beteiligungen für sich alleine genommen in der Gesamtperiode ein Verlustgeschäft gewesen sind! Da war schon der Fiskus mit der Keule "Liebhaberei" vor .....
*fragendegrüße*
Raphael
Zuletzt geändert von Raphael am Donnerstag 15. September 2005, 11:48, insgesamt 2-mal geändert.
Ach, die Datev. Kannst Du Dir vorstellen, warum die Datev gegen Kirchhof ist? Ein kompliziertes Steuerrecht ist deren Haupteinnahmequelle, da sie in den EDV-Dienstleitungen aller Steuerberater in Deutschland quasi eine Monopolstellung haben.Juergen hat geschrieben:Die Tabelle war gestern so in der Zeitung abgedruckt.
Es sind Berechnung von "Datev".
Man kann nicht mit Beispielen argumentieren, sondern nur mit Durchschnittswerten. Natürlich enthält der Durchschnitt auch Ausreißer, also 0€-Zahler und Vollzahler. Die Datev geht in ihrem Beispielen stets davon aus, daß jemand identische Bemessungsgrundlagen hat (zu versteuerndes Einkommen). Um nach Eichel aber auf eine Bemessungsgrundlage von 1.000.000€ zu kommen, wird er wohl 2.000.000€ verdienen. Nach Abzug aller Schlupflöcher zahlt er also den angegebenen Betrag.
Bei Kirchhof kann er von den 2.000.000 nichts abziehen, und bezahlt 500.000€ Steuern - also mehr als bei Eichel.
Datev ist interessengesteuert; sie haben die Hose gestrichen voll!
@ Stefan
*dasfelldesbärenzorzeitigverteil*
Raphael
Was hältst Du von Solms als Staatssekretär im Finanzministerium?Stefan hat geschrieben:Ach, die Datev. Kannst Du Dir vorstellen, warum die Datev gegen Kirchhof ist? Ein kompliziertes Steuerrecht ist deren Haupteinnahmequelle, da sie in den EDV-Dienstleitungen aller Steuerberater in Deutschland quasi eine Monopolstellung haben.Juergen hat geschrieben:Die Tabelle war gestern so in der Zeitung abgedruckt.
Es sind Berechnung von "Datev".
Man kann nicht mit Beispielen argumentieren, sondern nur mit Durchschnittswerten. Natürlich enthält der Durchschnitt auch Ausreißer, also 0€-Zahler und Vollzahler. Die Datev geht in ihrem Beispielen stets davon aus, daß jemand identische Bemessungsgrundlagen hat (zu versteuerndes Einkommen). Um nach Eichel aber auf eine Bemessungsgrundlage von 1.000.000€ zu kommen, wird er wohl 2.000.000€ verdienen. Nach Abzug aller Schlupflöcher zahlt er also den angegebenen Betrag.
Bei Kirchhof kann er von den 2.000.000 nichts abziehen, und bezahlt 500.000€ Steuern - also mehr als bei Eichel.
Datev ist interessengesteuert; sie haben die Hose gestrichen voll!
*dasfelldesbärenzorzeitigverteil*
Raphael
Wie nennt man ein Fahrrad, auf dem drei Leute fahren können? Triumvirat?Raphael hat geschrieben:Was hältst Du von Solms als Staatssekretär im Finanzministerium?

Wie man sieht, ist das Steuerrecht dermaßen komplex, daß sich der Bürger wirklich kein Urteil bilden kann, es ist einfach nicht konkret vermittelbar.
Die CDU hätte das Thema im Wahlkampf ausparen sollen, eine heile Welt versprechen und nach gewonnener Wahl das tun sollen, was nötig ist. Merkel hätte dann noch vier Jahren die Ernte einfahren können und wäre am Ergebnis gemessen worden. Etwas schlimmeres als Schröder wäre ihr bestimmt nicht passiert.
Wenn Schröder vor drei Jahren im Wahlkampf etwas von der Agenda 2010 erzählt hätte, wäre er nie gewählt worden. Das Hauptproblem des jetzigen Wahlkampfes ist taktischer Art, aber er offenbart auch den Zustand der Republik:
Eine seriöse Politik, der Respekt vor verdienten Persönlichkeiten wie Professor Paul Kirchof ist vollständig dem wütenden Mob gewichen, der gierig nach eigenen Vorteilen und Besitzstandswahrung grapscht. Es ist eine Schande für unser Land!
Ich hab mal gerade gerechnet, da ich Arbeitgeber bin, habe ich ja die Zahlen.
Ein Mitarbeiter, der jährlich 22000 Euro brutto hat unter Berücksichtung der Freibeträge, zahlt jetzt ca. 2500 Steuer und nach Kirchhof zahlt er ebenso 2500. Wenn man die 2000 Freibetrag von Kirchhof (ist das richtig berücksictigen würde) zahl er nur noch 2000, hat also 500 Euro gespart, also monatlich 40 Euro. Was aber hat ein Millionär gespart?
Ein Mitarbeiter, der jährlich 22000 Euro brutto hat unter Berücksichtung der Freibeträge, zahlt jetzt ca. 2500 Steuer und nach Kirchhof zahlt er ebenso 2500. Wenn man die 2000 Freibetrag von Kirchhof (ist das richtig berücksictigen würde) zahl er nur noch 2000, hat also 500 Euro gespart, also monatlich 40 Euro. Was aber hat ein Millionär gespart?
Mal den Millionär durchrechnen.
Aktuell per: http://www.lohn1.de/lobn.htm
1.000.000 € Jahreseinkommen
Lohnsteuer: 410,543.00
Soli.-Zuschl. 22.579,86
Mithin gesamt: 433.122,86 EUR
Nun Kirchhof:
1.000.000
./. 2.000 Vereinfachungspauschlae
./. 8.000 Grundfreibetrag
./. 199.000 Soz. Ausgl. Betrag
Zu versteuern: 791.000
davon 25%: 197.750
Ersparnis: 235.372,86
Wo steht eigentlich in dem Gesetzestext was von 25%?
Oder ist mit dem "Soz. Ausgl. Betrag" eigentlich die zu zahlende Steuer gemeint.
Aktuell per: http://www.lohn1.de/lobn.htm
1.000.000 € Jahreseinkommen
Lohnsteuer: 410,543.00
Soli.-Zuschl. 22.579,86
Mithin gesamt: 433.122,86 EUR
Nun Kirchhof:
1.000.000
./. 2.000 Vereinfachungspauschlae
./. 8.000 Grundfreibetrag
./. 199.000 Soz. Ausgl. Betrag
Zu versteuern: 791.000
davon 25%: 197.750
Ersparnis: 235.372,86
Wo steht eigentlich in dem Gesetzestext was von 25%?
Oder ist mit dem "Soz. Ausgl. Betrag" eigentlich die zu zahlende Steuer gemeint.
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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@Edi
man kann da schlecht Erbsen mit Bohnen vergleichen.
Besser ist es, wenn man von dem reinen Brutto ausgeht.
Brutto: 22.000
./. 2.000 Vereinfachungspauschale
./. 8.000 Grundfreibetrag
./. 3.000 Soz. Ausgl. Betrag
Zu Versteuern: 9.000
25% = 2250
-----------
Derzeit (gem. http://www.lohn1.de/lobn.htm):
Lohnsteuer: -2.590,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 142,44 EUR
Gesamt: 2.732,44 EUR
Ersparnis: 482,44
man kann da schlecht Erbsen mit Bohnen vergleichen.
Besser ist es, wenn man von dem reinen Brutto ausgeht.
Brutto: 22.000
./. 2.000 Vereinfachungspauschale
./. 8.000 Grundfreibetrag
./. 3.000 Soz. Ausgl. Betrag
Zu Versteuern: 9.000
25% = 2250
-----------
Derzeit (gem. http://www.lohn1.de/lobn.htm):
Lohnsteuer: -2.590,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 142,44 EUR
Gesamt: 2.732,44 EUR
Ersparnis: 482,44
Zuletzt geändert von Juergen am Donnerstag 15. September 2005, 12:15, insgesamt 3-mal geändert.
Gruß Jürgen
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§2 Absatz 4.Juergen hat geschrieben: Nun Kirchhof:
1.000.000
./. 2.000 Vereinfachungspauschlae
./. 8.000 Grundfreibetrag
./. 201.000 Soz. Ausgl. Betrag
Zu versteuern: 789.000
davon 25%: 197.250
Ersparnis: 235.872,86
Wo steht eigentlich in dem Gesetzestext was von 25%?
Oder ist mit dem "Soz. Ausgl. Betrag" eigentlich die zu zahlende Steuer gemeint.
Hinweis: Ein Viertel ist identisch mit 25%
Der Sozialausgleich kann nicht 201.000 betragen, sondern bezieht sich auf die ersten beiden 5000 Euro nach dem Grundfreibetrag und nicht auf die gesamten Einkünfte.
Beim Millonär: Welche Verlustzuweisungen nutzt er? Welche Abschreibungen?
1.000.000Stefan hat geschrieben:Der Sozialausgleich kann nicht 201.000 betragen, sondern bezieht sich auf die ersten beiden 5000 Euro nach dem Grundfreibetrag und nicht auf die gesamten Einkünfte.
./. 10.000 (die beiden Freibeträge)
=990.000
Für die ersten 5000 Euro 40% = 2000
Für die restlichen 985.000 20% = 197.000
Zusammen: 199.000
Gruß Jürgen
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Für die ersten 5000 Euro 40% = 2000Juergen hat geschrieben:1.000.000Stefan hat geschrieben:Der Sozialausgleich kann nicht 201.000 betragen, sondern bezieht sich auf die ersten beiden 5000 Euro nach dem Grundfreibetrag und nicht auf die gesamten Einkünfte.
./. 10.000 (die beiden Freibeträge)
=990.000
Für die ersten 5000 Euro 40% = 2000
Für die restlichen 985.000 20% = 197.000
Zusammen: 199.000
Für die folgenden 5.000 20% = 1.000
Zusammen: 3.000

Wenn das so zu verstehen ist: OKStefan hat geschrieben:Für die ersten 5000 Euro 40% = 2000Juergen hat geschrieben:1.000.000Stefan hat geschrieben:Der Sozialausgleich kann nicht 201.000 betragen, sondern bezieht sich auf die ersten beiden 5000 Euro nach dem Grundfreibetrag und nicht auf die gesamten Einkünfte.
./. 10.000 (die beiden Freibeträge)
=990.000
Für die ersten 5000 Euro 40% = 2000
Für die restlichen 985.000 20% = 197.000
Zusammen: 199.000
Für die folgenden 5.000 20% = 1.000
Zusammen: 3.000
Dann muß er also 987.000 versteuern
mithin also 246.750 Steuern zahlen
Also 186372,86 weniger als bisher
Gruß Jürgen
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