http://kreuzgang.org/viewtopic.php?p=391577#p391577Pelikan hat geschrieben:Handlungen werden "in sich schlecht" genannt, wenn sie eine Intention verkörpern, die aus einem sittlich ungeordeneten Willen hervorgeht. Indem du den Begriff als allein auf den physischen Handlungsablauf bezogen mißverstehst, setzt du zirkulär voraus, die Entnahme der Organe eines Sterbenden sei eine solche Handlung, obwohl genau dies zu beweisen wäre, weil es Gegenstand der Debatte ist.Gamaliel hat geschrieben:Ich glaube, Du hast das erwähnte Prinzip überhaupt nicht verstanden. Bei in sich schlechten Handlungen darf es überhaupt nicht angewandt werden. Oder wärst Du einverstanden, wenn Dich demnächst jemand bestiehlt mit dem Argument, daß er nur die gute Wirkung beabsichtigte, z.B. Dich von Sorgen um Weltliches zu befreien, Deine Brieftasche zu erleichtern, damit Du nicht so schwer tragen mußt,...?Pelikan hat geschrieben:Wenn der Arzt nicht beabsichtigt, den Tod herbeizuführen, kann es nach dem Prinzip der Doppelwirkung legitim sein, ihn in Kauf zu nehmen...
Und hier steht, daß du nicht über deinen lebendigen Körper (auch ein sterbender Körper ist lebendig) verfügen darfst:
http://kreuzgang.org/viewtopic.php?p=39692#p39692
Zweck heiligt nicht die Mittel
http://kreuzgang.org/viewtopic.php?f=3&t=11534&start=32
Lehre von der doppelten Wirkung
http://kreuzgang.org/viewtopic.php?p=38999#p38999
Lies die 4 Beiträge mal genau durch
overkott hat geschrieben:Man sollte daher klarer von Handlungen aus böser Absicht sprechen. Böse Absicht liegt bei unbefugtem Antasten vor. Prinzipiell geht es also um die Unantastbarkeit. Davon ist abzusehen bei Zustimmung des Betroffenen. Die Form der Zustimmung ist zu debattieren.
