Meine ursprüngliche Aussage bedarf einer Richtigstellung!lifestylekatholik hat geschrieben:Gamaliel, wie löst sich der Widerspruch zwischen deiner letzten Antwort an Linus und dieser Aussage:Gamaliel hat geschrieben:Vorgeschrieben ist nur die Buße vor der nächsten Beichte zu verrichten
(Ich habe verkürzt bzw. unter gewissen gedanklichen Annahmen [ein leicht zu verrichtendes Bußwerk & jemand geht nur zur Jahresbeichte; moralischer Gesichtspunkt] formuliert).
Prinzipiell und allgemein gilt:
1. Die Buße ist gemäß der vom Beichtvater gemachten Zeitvorgabe zu erledigen.
2. Wurde keine Zeitvorgabe gegeben (was vermutlich der Normalfall ist), dann ist die Buße sobald als möglich zu verrichten, wobei derjenige schwer sündigt, der eine schwere Buße (ein Rosenkranz, ein Kreuzweg, ein Meßbesuch,...) ohne hinreichenden Grund über mehrere Monate (die Moraltheologen nennen hier Zeiträume von 3-6 Monaten) aufschiebt.
(3. Kirchenrechtlich gibt es gar keine Vorschrift für den Zeitpunkt der Verrichtung eines Bußwerks.)
Ja.lifestylekatholik hat geschrieben:Andere Frage:
Sehe ich es richtig, dass ich direkt nach der Beichte aller Todsünden, genauer gesagt, nach der Absolution, wieder die hl. Eucharistie empfangen darf, auch wenn ich die mir auferlegte Buße (noch) nicht verrichtet habe?
Es besteht eine moralische Pflicht die auferlegte Buße zu verrichten. Mit "verunfallen" meinst du "sterben", oder?lifestylekatholik hat geschrieben:Welche Verbindlichkeit besteht denn zur Verrichtung der Buße? Sprich, hat es Folgen für mich, wenn ich, bevor ich Buße getan habe, etwa verunfalle?
Vom "Nutzen" her gesehen dient die Verrichtung der auferlegten Buße der Nachlassung zeitlicher Sündenstrafen. Rein theoretisch werden durch ein nicht verrichtetes Werk auch keine Strafen nachgelassen, wie aber Gott das dann im konkreten Einzelfall beurteilt und gewichtet, bleibt ihm überlassen.
Als wesentliches Element bleibt auf unserer Seite die Bereitschaft die Buße anzunehmen und der aufrichtige Wille sie zu verrichten. Ohne eine solche Haltung wäre die gesamte Beichte ungültig,