.. aber das könnt ihr auch wieder vergessen und einfach nochmal (zum wievielten mal eigentlich?) von vorne beginnen.
Juergen am 20.10.2009 in diesem Thread hat geschrieben:Es geht in can. 144 um zwei Tatbestände.
1. einen allgemeinen Irrtum
2. einen positiven und wahrscheinlichen Zweifel
Es muß sich bei 1. um einen Irrtum (error) handen. Ein Irrtum ist ein falsches Urteil über die Wirklichkeit. Es reicht hier nicht eine Ignoantia oder Nescientia. Ein einfaches "das habe ich gar nicht gewußt" reicht für eine Suppletion nicht aus. Der Irrtum muß bei der Gemeinschaft bzw im Falle der Beichtvollmacht beim Beichtenden liegen. Bei dem Irrtum muß es sich um einen Tatsachenirrtum (error facti) handeln. Es muß also im Falle der Beichte ein Urteil über das Vorhandensein der Vollmacht gefällt worden sein, Ein Rechtsirrtum (error iuris) reicht nicht aus.
Neben der Unterscheidung zwischen Tatsachenirrtum und Rechtsirrtum, die Gegenstand des Irrtums (hier Vorliegen einer Vollmacht) betrifft, muß man auch den Existenzmodus des Irrtums unterscheiden und zwar in "error de facto" und "error de iure". De facto ist der tatsächlich bzw. beim Beichtenden vorliegende Irrtum, wenn er von einem nichtbevollmächtigten gesetzt wird. De iure ist ein aufgrund öffentlich bekannter Fakten anzunehmender Irrtum.
Eine Suppletion ist also nicht möglich, wenn z.B. der Beichtende de iure irrt, aber objektiv das Fehlen der Vollmacht leicht zu erkennen ist.
Folge für eine Beichte bei einem FSSPX-Priester: Da es für jederman ersichtlich ist, daß da was nicht ganz OK ist, kann es in dem Punkt keine Suppletion geben.
Gucken wir nun auf den 2. Punkt
Der Zweifel (dubium) wird nach einhelliger Auffassung auf den Nichtbevollmächtigten bezogen und nicht auf die Gemeinschaft bzw. hier den Beichtenden. Es geht hier nicht um einen begründeten Zweifel (wie in c. 14), sondern es reicht ein subjektiver Zweifel.
Dabei wird zwischen einem positiven Zweifel und einem wahrscheinlichen Zweifel unterschieden. Ein positiver Zweifel liegt vor, wenn für das Vorhandensein einer Vollmacht zwar objektive Gründe sprechen aber der Nichtbevollmächtigte dennoch kein positives Urteil über das Vorhandensein fällen kann; ein wahrscheinlicher Zweifel liegt vor, wenn für das Vorhandensein der Vollmacht so wichtige Argumente sprechen, daß der Nichtbevollmächtigte meint so handeln zu können.
Folge für eine Beichte bei einem FSSPX-Priester: Den FSSPX-Priestern wird klar sein, daß sie eigentlich keine Beichte abnehmen dürfen. Sie handeln bewußt, wie sie handeln. Es stellt sich ihnen die Frage gar nicht. So kann es auch keine Suppletion in dem Punkt geben.